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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 34 – KrWG, § 60 Abs. 3 WHG

8.3.3 Unerlaubter Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage nach dem KrWG

Nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB ist strafbare Tatbestandshandlung das unerlaubte Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage nach dem KrWG. Abfallentsorgungsanlagen sind Deponien nach § 3 Abs. 27 KrWG. Der unerlaubte Betrieb oder die Errichtung weiterer Arten von Abfallentsorgungsanlagen, die keine Deponien sind (Fußnote) ist nicht nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 strafbar, sondern kann allenfalls Gegenstand des unerlaubten Betriebs von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder einer sonstigen Anlage gemäß BImSchG gemäß § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB sein (Fußnote), wenn deren Betrieb gemäß § 25 BImSchG untersagt wurde (Fußnote).

Beispiel
Die GumChem-GmbH betreibt auf Weisung des Geschäftsführers G neuerdings neben ihrem Betriebsgelände eine eigene Untertagedeponie zur Entsorgung ihrer ausgeschiedenen Kunststoffproduktionen. Dort werden jährlich über 50 Tonnen an Ausschussproduktionen gelagert. Eine Genehmigung für die Entsorgungsanlage hat G trotz Anraten eines befreundeten Fachanwalts für Verwaltungsrecht nicht eingeholt.

  • G erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage nach § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Zwar ist rechtlicher Anlagenbetreiber als Adressat der Genehmigungspflicht die GmbH selbst. Die strafrechtliche Verantwortung wird aber über die Vorschrift des Handelns für einen anderen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den G übergewälzt. Die Deponie für die Produktionsabfälle stellt eine genehmigungsbedürftige Anlage nach der Vorschrift über die Genehmigungspflicht nach § 35 Abs. 1 KrWG. Die Vorschrift verweist direkt auf die Genehmigungsvorschrift des § 4 Abs. 1 BImSchG. Diese erklärt über die Vorschrift der genehmigungsbedürftigen Anlagen des § 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit Nr. 8.14.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV Untertagedeponien wie vorliegend für genehmigungsbedürftig. Da G aber die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt hat, erfolgt der Betrieb dieser Deponie ohne die erforderliche Genehmigung und damit unerlaubt.


8.3.4 Unerlaubter Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 WHG

Nach § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer unerlaubt eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 WHG betreibt. Eine Abwasserbehandlungsanlage liegt vor, wenn die Anlage darauf ausgelegt ist, durch ihre spezielle Funktionsweise jede Art der schädlichen Wirkung des Abwassers zu verringern (Fußnote). Nach der Vorschrift über Abwasseranlagen des § 60 Abs. 3 WHG bedarf es einer Genehmigung für den Betrieb eine Abwasserbehandlungsanlage, wenn

  • für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Fußnote) vorgeschrieben ist oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das seinerseits aus genehmigungsbedürften Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV, wie z. B. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Warmwasser stammt oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das kein häusliches Abwasser nach Art. 2 lit. 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser darstellt. Damit ist industrielles Abwasser gemeint, das aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke stammt (Fußnote).

Beispiel
Die ClearWater-GmbH reinigt gewerbsmäßig Abwasser, das organisch belastet ist. Die Reinigungsanlage ist dafür ausgelegt, pro Tag 10.000 kg organisch belastetes Abwasser zu behandeln. Problematisch ist nur, dass Geschäftsführer G hierfür keine Genehmigung eingeholt hat, obwohl er Kenntnis davon hat, dass er zum Betrieb der Reinigungsanlage eine solche Genehmigung hätte einholen müssen.

  • G macht sich wegen unerlaubten Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 StGB strafbar. G hat keine Genehmigung eingeholt, obwohl dieser erforderlich war. Denn bei dieser Reinigungsanlage handelt es sich um eine Abwasserbehandlungsanlage, die nach Nr. 13.1.1 der Anlage 1 des Gesetztes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig ist. Somit handelt es sich um eine solche Abwasserbehandlungsanlage, die nach der Vorschrift über die Genehmigungspflicht von Abwasseranlagen des § 60 Abs. 3 Nr. 1 WHG genehmigungspflichtig ist. Zwar ist Adressat dieser Pflicht die GmbH als rechtliche Anlagenbetreiberin selbst, jedoch wird dem W dieses Merkmal über die Vorschrift des Handelns für einen anderen zugerechnet. Zudem handelte W vorsätzlich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB, § 60 Abs. 3 WHG

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