Umwandlung zurückgewiesener oder gelöschter Gemeinschaftsmarken in nationale Marken - Teil 1 Einleitung
Wer seine Marken in ganz Europa anmelden möchte, kann dies mit einem Schlag über die EU-Marke tun. Der große Vorteil dieser Verfahrensweise ist, dass mit einer Anmeldung für das gesamteuropäische Gebiet Markenschutz beansprucht werden kann. Dies ist nicht nur vom Verfahren her einfacher sondern auch sehr viel kostengünstiger als die Anmeldung der Marke in jedem einzelnen Land über die nationalen Patentämter. Allerdings hatte diese Vorgehensweise nicht nur Vorteile, es gibt auch einige Risiken. Da die Marke nur ‚ganz oder gar nicht’ für das gesamte EU-Gebiete gilt, reicht bereits ein Widerspruch in einem der EU-Länder um die gesamte EU-Marke zu zerstören. Nach einem Widerspruch stellt sich die Frage, was nun? Ist mit dem Widerspruch das Markenrecht unwiederbringlich verloren? Nicht unbedingt, denn es gibt eine Möglichkeit seine Schutzrechte auch nach einem Widerspruch gegen eine EU-Marke zu retten.
Gemeinschaftsmarken, die nach einem Widerspruchsverfahren zurückgewiesen oder gemäß Art. 55 GMV für nichtig erklärt wurden, können in den EU-Ländern, in denen das relative Eintragungshindernis oder der relative Nichtigkeitsgrund nicht besteht, in nationale Marken umgewandelt werden. Der Antrag zur Umwandlung kann direkt beim für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Fußnote) in Alicante gestellt werden. Die Antragsgebühr beträgt 200 EUR. Nach deren Entrichtung wird der Antrag vom HABM geprüft, veröffentlicht und an die nationalen Ämter der Mitgliedstaaten, die im Umwandlungsantrag angegeben sind, übermittelt. Dort wird der Antrag nach nationalem Recht weiter bearbeitet und es kann die Zahlung einer nationalen Gebühr (Fußnote), eine Übersetzung und die Übermittlung einer den nationalen Vorschriften entsprechenden Anzahl von Darstellungen der Marke gefordert werden. Und hierin liegt auch das praktische Problem bei der nationalen Umwandlung. Es müssen jetzt alle nationalen Anmeldegebühren für alle Länder gezahlt werden. Hinzu kommen die Übersetzungskosten, die bei einer EU-Markenanmeldung weitgehend entfallen. Allein diese Kosten können ganz erheblich sein und schon dadurch eine Umwandlung in allen gewünschten Ländern verhindern.
Ähnliches gilt im Übrigen für international registrierte Marken (Fußnote), für die das PMMA anzuwenden ist. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Registrierung sind IR-Marken von dem Bestand ihrer Ursprungsmarke abhängig. Erlischt die angemeldete oder registrierte Ursprungsmarke während dieses Zeitraums, erlischt auch die auf der Basis dieser Ursprungsmarke registrierte internationale Marke. Auch hier ist innerhalb von drei Monaten nach Löschung der IR-Marke eine mögliche Umwandlung in national registrierte Marken vorgesehen. Die Registrierung erfolgt in diesem Fall jedoch nicht zentral, sondern muss bei den zuständigen nationalen Behörden einzeln beantragt werden. Das Gesuch wird so behandelt, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung eingerichtet worden, und genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoss, dieselbe Priorität.
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Stand: Dezember 2025
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