Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung - geplante Gesetzesänderung

Überschussbeteiligung bei kapitalbildender Lebensversicherung - geplante Gesetzesänderung

Unter Überschussbeteiligung versteht man die von den Versicherern in der Lebensversicherung errechnete, aber nicht garantierte, zusätzliche Leistung über die fest vereinbarte Versicherungs- oder Ablaufleistung hinaus.
Die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers ist ein Leistungsversprechen des Versicherungsgebers. Es entspricht zugleich einem Gebot materieller Gerechtigkeit, die entstehenden Überschüsse im wesentlichen den Versicherungsnehmern zu Gute kommen zu lassen.
Es ist darauf zu achten, dass die Überschussbeteiligung verursachungsgerecht vorgenommen wird. Insofern gilt, dass Überschüsse den Versicherungen zufließen sollen, die zur Entstehung beigetragen haben.


Ein Anspruch auf Zahlung der Überschussbeteiligung, der sich aus der Lebensversicherung ergibt, besteht nicht. Insofern muss sich der Versicherungsnehmer entscheiden, ob er einen Tarif mit oder ohne Überschussbeteiligung wählt. Bei Tarifen mit Überschussbeteiligung erlangt der Versicherungsnehmer dann einen Anspruch. Im Gegensatz zur Schaden- und Unfallversicherung ist die Personenversicherung stark reglementiert. Allerdings kann es für die Überschussbeteiligung keine Garantie geben, da sie sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht verlässlich vorherberechnen lässt.
Von welchen Entwicklungen hängt die Überschussbeteiligung nun ab?
Im Vordergrund steht die Entwicklung auf den Kapitalmärkten, die von ständigen Schwankungen geprägt ist. Hinzu kommen Veränderungen bei der Entwicklung der versicherten Risiken, z. B. der Sterblichkeitsentwicklung. Schließlich ist die Kostenentwicklung allgemeinen Einflüssen ausgesetzt, für die es keine gesicherten Vorhersagen gibt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts befasste sich am 27.10.2004 in mündlicher Verhandlung mit Grundsatzfragen der Stellung der Versicherten im Verhältnis zu Unternehmen der Lebensversicherung.
Die Beschwerdeführer, Versicherte einer Kapitallebensversicherung, wollen erreichen, dass ihnen die Überschussbeteiligungen dauerhaft zu Gute kommen.
Problematisch sind die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der auszuzahlenden Überschussbeteiligungen.
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird die Bundesregierung durch das Bundesministerium der Finanzen vertreten, da es sich im wesentlichen um versicherungsaufsichtsrechtliche Fragen handelt.


Die Bundesregierung sieht das geltende Versicherungsrecht als verfassungsgemäß an. Die Verfassungsbeschwerden wenden sich nicht gegen dieses Recht, sondern in erster Linie gegen seine Anwendung und Auslegung. Obwohl die Verfahren in Karlsruhe vor allem Fragen des Versicherungsaufsichtsrechts, nicht des Versicherungsvertragsrechts betreffen, wird auf die bevorstehende Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aufmerksam gemacht.
Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat bereits Vorschläge unterbreitet. Und zwar sollen im Hinblick auf die Überschussbeteiligung eine Reihe von Verbesserungen für die Versicherungsnehmer umgesetzt werden. Die Neuregelungen sollen erheblich mehr Transparenz bei Lebensversicherungsverträgen gewähren. Zur Zeit gibt es im VVG keine ausdrücklichen Vorschriften über den Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmers auf Überschussbeteiligung. Das sei rechtspolitisch unbefriedigend und soll deshalb noch in dieser Legislaturperiode geändert werden. Zudem wird geprüft, ob nach den Stellungnahmen von Ressorts, Ländern und beteiligten Kreisen - vor allem der Verbraucherschutzverbände und der Versicherungswirtschaft - ein über die Kommissionsvorschläge hinaus gehender Regelungsbedarf in diesem Bereich besteht.
Noch in diesem Jahr will die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Referentenentwurf vorstellen. Folgende Neuregelungen sind im Hinblick auf die Überschussbeteiligungen darin enthalten:
Da bisher keine Regelungen enthalten sind, welche die Versicherungsunternehmen verpflichten, eine Überschussbeteiligung einzuräumen, und alle bisherigen Zusagen auf der autonomen Entscheidung des jeweiligen Versicherers beruhen, soll dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Überschussbeteiligung zustehen, der nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann.
Außerdem soll der Versicherer verpflichtet sein, dem einzelnen Versicherungsnehmer diejenigen Überschüsse zuzuteilen, die durch seine Prämienzahlungen „verursacht“ werden. Die Verteilungsgrundsätze müssen „angemessen“ sein und unter gerichtlichen Kontrolle stehen.


Der Versicherungsnehmer soll schon bei der Vertragsvorbereitung erfahren, welche Leistungen er von dem Versicherer über die garantierten Leistungen hinaus erwarten kann.
Schließlich sollen Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer jährlich über die Entwicklung der Versicherungsleistung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zuteilung aus der Überschussbeteiligung unterrichten. Das ist zwar schon im geltenden Recht und zwar im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehen, aber im Interesse des Versicherungsnehmers soll zusätzlich ein entsprechender vertraglicher Anspruch des Versicherungsnehmers ausdrücklich im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen werden.
Das Gesetzgebungsverfahren soll 2005 durchgeführt werden mit dem Ziel, das neue Versicherungsvertragsgesetz am 1. Januar 2008 in Kraft treten zu lassen.

Folgende Änderungen ergäben sich dann für den Versicherungsnehmer, wenn die o. g. Neuregelungen beschlossen werden:

Der Versicherungsnehmer bekommt einen besseren Einblick in die Überschussbeteiligung. Darüber hinaus erlangt er mehr Sicherheit, da die Beteiligung nunmehr geregelt sein wird und nicht von autonomen Entscheidungen der Versicherung abhängig ist. Die Verteilungsgrundsätze sind gerichtlich überprüfbar.

Der Versicherungsnehmer soll im Grunde 1:1 das wiederbekommen, was durch seine Prämienzahlung erwirtschaftet wurde. Außerdem soll er bereits vor Vertragsabschluss einen genauen Einblick über die Leistung der Versicherung bekommen.

Durch die neue Regelung erlangt der Versicherte mehr Transparenz und mehr Rechte im Hinblick auf seine Überschussbeteiligung.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 22.11.2004


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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