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Übermaßregelung als Unwirksamkeitsgrund

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch dann unwirksam sein, wenn die Ursache der Unwirksamkeit lediglich in einer Übermaßregelung liegt. Übermaßregelung bedeutet, dass eine Regelung grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad zulässig ist, aus der Überschreitung dieser Grenze jedoch sich die Unwirksamkeit herleitet. Übermaßregelungen können sich für den Unternehmer als eine besonders gefährliche Falle darstellen, da im AGB-Recht das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt. Das bedeutet, dass die Regelung in seinem zulässigen Inhalt nicht aufrechterhalten bleibt, sondern insgesamt unwirksam ist. Beispiele: Ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen ist im Regelfall zulässig (soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten oder Kardinalpflichten handelt), hingegen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein unbeschränkter Haftungsausschluss ist demnach insgesamt unzulässig, so dass der Verwender dieser Klausel im Schadensfall selbst für leichte Fahrlässigkeit haftet. Des weiteren würde eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in AGB im Ergebnis dazu führen, dass gar keine Vertragsstrafe verlangt werden kann.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 307 BGB

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