Überblick Leistungen Teilkasko /Vollkaskoversicherung

Bei der Kaskoversicherung (Kraftfahrzeugversicherung) handelt es sich um einen eigenständigen Bereich der Sparte Kraftfahrtversicherungen, auch wenn sie in der Regel zusammen mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die Kaskoversicherung ist eine reine Sachversicherung und schützt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem versicherten Fahrzeug. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist dagegen angesprochen, wenn Schäden bei anderen durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Die rechtlichen Bestimmungen zur Kaskoversicherung finden sich vorrangig in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und im VVG.

Im Jahre 2008 waren ca. 54,8 Mio. Kraftfahrzeuge versichert, davon ca. 23 Mio. in der Vollkasko- und 17,6 Mio. in der Teilkaskoversicherung (Quelle: Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).

Umfang der Versicherung
Der Unterschied zwischen der Vollkasko- und der Teilkaskoversicherung liegt im Umfang der versicherten Schäden, der sich nach den dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt. Grundsätzlich besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile (unter Verschluss verwahrte oder am Kfz befestigte Teile) durch Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner mitversicherten Teile durch alle Ereignisse der Teilkasko sowie durch Unfall und mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.

Risikoausschlüsse
Objektive Risikoausschlüsse finden sich in § 2 AKB/A.2 AKB 2008. Danach ist z.B. der Geltungsbereich der Kraftfahrzeugversicherung auf das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. Europäischen Union begrenzt. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für die Teilnahme an Rennveranstaltungen, bei Schäden durch Kernenergie, durch Aufruhr, Krieg, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben. Grundsätzlich werden vom Versicherer auch nicht der Nutzungsausfall oder Kosten für ein Ersatzfahrzeug ersetzt. Gutachterkosten werden nur bei vorheriger Abstimmung der Beauftragung mit dem Versicherer ersetzt.

Subjektive Risikoausschlüsse knüpfen an das Verhalten des Versicherungsnehmers an. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 VVG setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraus. Soweit der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, steht dem Versicherer ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer auf eine anteilige Kürzung der Leistung beschränkt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt. Ob ein solches Verhalten vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich als grob fahrlässig anzusehen, teilweise wird dies von der Rechtsprechung auch beim Überfahren eines Stoppschildes angenommen. Bei Fahren unter Alkoholeinfluss liegt bei Erreichen der Promillegrenze von 1,1 (absolute Fahruntüchtigkeit) grobe Fahrlässigkeit vor. Gleiches gilt in der Regel auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. Auch bei Drogen- und Medikamentenkonsum kommt es auf die Wirkstoffkonzentration und die aufgetretenen Ausfallerscheinungen an. Ein Fahrfehler an sich führt grundsätzlich nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit, hinzukommen muss ein besonders verkehrswidriges Verhalten (z.B. Überholen bei unübersichtlichem Straßenverlauf oder Wenden auf der Autobahn, Hantieren während der Fahrt mit Gegenständen). Eine grob fahrlässige Ermöglichung einer Entwendung des Kfz kann darin liegen, dass Schlüssel unsorgfältig aufbewahrt oder Fahrzeugpapiere im Kfz zurückgelassen werden.

Eine Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wurde von der Rechtsprechung für Fälle des sog. Augenblicksversagens entwickelt, wobei es hier jedoch auch wieder einzelfallbezogen auf die Umstände des momentanen Versagens ankommt.

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 17.02.2011


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Telefon: 0721-20396-28

 


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