Testamenteröffnung
Neben den üblichen Formalitäten, die in einem Todesfall immer abgewickelt werden müssen - z.B. die Information des Arztes, Beauftragung eines Beerdigungsinstitutes, Mitteilung an das Standesamt - sollte derjenige, der Zugang zum Haushalt des Verstorbenen hat, sich auf die Suche nach einem etwa vorhandenen Testament machen. Wird ein solches Testament gefunden, ist er verpflichtet, es beim Nachlassgericht bzw. in Baden-Württemberg beim nächsten Notariat abzuliefern. Zuständig ist dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Ein beim Nachlassgericht vorliegendes Testament wird im Rahmen einer offiziellen "Nachlassverhandlung" eröffnet. Zudem versucht das Nachlassgericht schon vor der Eröffnung des Testamentes zu klären, wer gesetzlicher Erbe des Verstorbenen geworden sein könnte. Alle mutmaßlichen gesetzlichen Erben werden zur Testamentseröffnung geladen.
Das Erscheinen zur Testamentseröffnung stellt keine Pflicht dar. Es steht jedem frei, diesen Termin wahrzunehmen oder nicht. Wer im Termin zur Eröffnung nicht anwesend ist, erhält von dem Inhalt des Testaments, soweit es ihn betrifft, durch das Nachlassgericht Kenntnis. Zudem steht jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das Recht zu, ein eröffnetes Testament einzusehen oder eine beglaubigte Abschrift zu fordern.
Nach der Testamentseröffnung ist klar, wen der Erblasser zum Erben bestimmt hat oder nicht. Der oder die Erben müssen sich nun entscheiden, ob sie das Erbe annehmen möchten oder nicht.
Wichtig: Das Datum der Testamentseröffnung ist von besonderer Bedeutung für die Ausschlagung der Erbschaft. Die Frist zur Ausschlagung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Testamentseröffnungsurkunde dem Erben zugestellt worden ist.
Entschließt sich der Erbe die Erbschaft anzunehmen, sollte er unverzüglich einen Erbschein beantragen (nähere Informationen hierzu im Artikel: ,,Erbschein``). Ist jemand in dem Testament nicht bedacht worden, muss sich derjenige überlegen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die eine Anfechtung des Testaments rechtfertigen.
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Stand: Dezember 2025
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