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Telekommunikationsgesetz Teil 2 Grundgesetz


Grundlage im Grundgesetz

In besonderer Weise existieren zwei für das Telekommunikationsgesetz (TKG) wichtige Abschnitte im Grundgesetz. Artikel 87 f GG bezeichnet die marktwirtschaftlich relevante Regulierung und lautet wie folgt:

1. Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (...) gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation   flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

2. Dienstleistungen (...) werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

Dieser Grundgesetzartikel definiert die gesamten wirtschaftlichen Grundlagen. Heute ist es also die Aufgabe des Staates, die Rahmenbedingungen für Dienstanbieter und Endverbraucher für eine langlebige marktwirtschaftliche Struktur zu gewährleisten. Deshalb werden die Dienstleistungen selbst nicht mehr länger von einem staatlichen Monopolunternehmen reguliert, sind allerdings gewissen hoheitlichen Aufgaben untergeordnet, wie z.B. bei der Frequenzverteilung, die durch die Bundesbehörde Bundesnetzagentur vorgenommen wird.


 

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Stand: Januar 2026



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