Teil 2 - Der GmbH-Geschäftsführervertrag

Fortsetzung von Teil 1

7. Die Sozialversicherungspflicht

Da es sich beim Geschäftsführer nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts handelt besteht nicht immer Sozialversicherungspflicht. Nur unter bestimmten Umständen ist eine solche anzunehmen. Ein wichtiges Kriterium ist die „persönliche Abhängigkeit“ des Geschäftsführers. Je mehr er von der Gesellschaft abhängig ist, desto eher ist er als arbeitnehmerähnlich einzustufen und somit sozialversicherungspflichtig.
Um dies ausreichend beurteilen zu können wird der Geschäftsführervertrag herangezogen. Regelung über Arbeitszeit, Umfang der Beteiligung oder Risikoverteilung des Unternehmens können Aufschluss über die „persönliche Abhängigkeit“ des Geschäftsführers geben.


8. Beendigung des Geschäftsführervertrages

Zum Aufgabenfeld der Gesellschafter gehört gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Bestellung und Abberufung sowie die Entlastung der Geschäftsführer.
Wenn im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keine bestimmten Kündigungsfristen festgehalten wurden gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Ausgenommen hiervon ist der „Gesellschaftsgeschäftsführer“ dessen Beteiligung bei über 50 % liegt. Für diesen gelten die verkürzten Kündigungsfristen des § 621 BGB. Wer die gesetzlichen Kündigungsfristen umgehen will, sollte auf jeden Fall angemessene Kündigungsfristen in den Geschäftsführungsvertrag aufnehmen. Idealerweise sollten diese beiden Vertragsparteien gerecht werden. Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch die Gesellschaft jederzeit und ohne Angaben besonderer Gründe erfolgen. Es ist zu beachten, dass die Abberufung des Geschäftsführers nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages führt! Neben der Beendigung der Organstellung bedarf es einer Kündigung des Geschäftsführervertrages.

Der Vertrag kann auch durch beidseitiges Einverständnis aufgehoben werden. Hierbei sind an die Aufhebung keine besonderen Anforderungen gestellt.


III. Was ist eine Koppelungsklausel im Zusammenhang mit einem Geschäftsführervertrag?

Wie bereits erwähnt führt die Aufhebung der Organstellung nicht automatisch zur Beendigung des Geschäftsführervertrages. Dies kann durch eine Koppelungsklausel im Vertrag umgangen werden. Die Koppelungsklausel wird zum Teil kritisch gesehen.
Bei einem unbefristeten Geschäftsführervertrag führt die Koppelungsklausel dazu, dass das Anstellungsverhältnis im Falle der Abberufung des Geschäftsführers im Rahmen der Kündigungsfrist beendet wird.
Es empfiehlt sich beim Geschäftsführungsvertrag qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen angemessenen Mustervertrag auszuarbeiten oder einzelne rechtliche Fragen zu klären!


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2012


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