Tarifliche Eingruppierung nach dem AGG

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt und Leitsätze
Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung verlangen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.
· Der Anspruch auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Vergütung folgte bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. 8. 2006 (Fußnote) aus § 612 III BGB a.F. Zwar war § 612 III BGB a.F. seinem Wortlaut nach als gesetzliches Verbot i.S. von § 134 BGB und nicht als Anspruchsgrundlage gefasst.
· Nach Inkrafttreten des AGG folgt der gesetzliche Anspruch auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Vergütung aus §§ 1, 7, 8 II AGG. Eine materiell-rechtliche Änderung gegenüber § 612 III BGB a.F. zu Gunsten der Kl. ergibt sich daraus nicht.


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Stand: 01.07.2007


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Gericht / Az.: Urteil LAG Hamm, (ArbG Minden, Urteil vom 10. 2. 2004 - 1 Ca 2442/02)
Normen: BGB § 612a III a.F.; AGG §§ 7, 8 II

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