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Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 2.1.4. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen - Die Umsatzsteuer (2)

Zu beachten sind aber insbesondere die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Danach liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingebunden ist. In diesen Fällen gilt lediglich der Organträger als umsatzsteuerlicher Unternehmer. Eine derartige Konstruktion liegt regelmäßig bei einer Betriebsaufspaltung vor.

Die Insolvenz über einer der betroffenen Gesellschaften wirkt sich in diesem Zusammenhang in der Weise aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft endet. Entscheidender Zeitpunkt für die Beendigung des Organschaftsverhältnisses ist grundsätzlich der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Vorliegen allein der Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit an sich reicht nicht aus. Im Falle der Insolvenz werden die Verfügungsrechte dem Insolvenzverwalter übertragen. Dies hat zur Folge, dass die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung nicht mehr gegeben ist. Eine Beendigung dieser Organschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann aber auch schon dann eintreten, wenn der Organträger Geschäftsführer der Organgesellschaft ist und als Sicherungsmaßnahme ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, der den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist. Folglich hat es dementsprechend auf die Organschaft keine Auswirkung, solange dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger nicht möglich ist.

Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers führt aber nicht automatisch auch zur Auflösung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Denn die Verfahrenseröffnung berührt die Abhängigkeit der Organgesellschaft nicht. Betroffen ist hier dann nur die personelle Willensbildung beim Organträger, die für die Ausübung der Beherrschung entscheidend ist. Das Ende der Organschaft wird dann im Regelfall erst durch die Liquidation herbeigeführt.

Ist sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft insolvent, hängt das Fortbestehen der Organschaft davon ab, ob beide Gesellschaften den selben Insolvenzverwalter haben.

Für die Umsatzsteuerforderungen gegen den Organträger, die auf Umsätzen der Organgesellschaft beruhen, haftet gemäß § 73 AO die Organgesellschaft. Diese Haftung besteht auch nach Beendigung der Organschaft für geschuldete Umsatzsteuerbeträge des Organträgers, die vor Beendigung der Organschaft entstanden sind.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Organgesellschaft ist dieser Haftungsanspruch als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Wurde das Organschaftsverhältnis beendet, so hat die ehemalige Organgesellschaft ihre eigenen steuerlichen Pflichten über den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Umsätze der Organgesellschaft aus der Zeit nach Beendigung der Organschaft sind dann in vollem Umfang von der Organgesellschaft als leistendem Unternehmer zu versteuern. Bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Organschaft sind die Besteuerungsgrundlagen noch dem Organträger zuzurechnen. Die Beendigung der Organschaft führt daher dazu, dass Organträger und Organgesellschaft zwei selbstständige umsatzsteuerliche Rechtssubjekte darstellen.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: § 2 UStG; § 73 AO

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