Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 1.1.3. Steuerforderungen in der Insolvenz - Die Anfechtung
1.1.3. Anfechtung
Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129f. InsO geregelt. Nach diesen Vorschriften ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, Rechtshandlungen des Schuldners, die in einem bestimmten Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind und zu einer Minderung des Schuldnervermögens und damit zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben, im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen. In Betracht kommen hier insbesondere die Tatbestände der §§ 130,131 InsO.
Nach § 130 InsO kann im Falle einer kongruenten Deckung eine Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag (Nr. 1) oder danach (Nr. 2) gewährt wurde, sofern der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen von der Zahlungsunfähigkeit oder von dem eröffnungsantrag wusste. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist erforderlich, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Die Anfechtung nach Nr. 2 setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste. Zu beachten ist im Hinblick auf das Erfordernis der positiven Kenntnis, dass gemäß § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages die Kenntnis von denjenigen Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Liegt eine sog. inkongruente Deckung vor, kommt die Anfechtung nach § 131 InsO in Betracht. Von einer solchen inkongruenten Deckung spricht man dann, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können. Nach Nr. 1 dieser Norm können Rechtshandlungen bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag sogar ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Hier werden Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis sowie die Krise selbst unwiderleglich vermutet. Bei Rechtshandlungen vor diesem Zeitraum besteht eine solche Vermutung nicht. In diesen Fällen ist die Anfechtung des Insolvenzverwalters von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Diese Tatbestände gelten auch gegenüber der Finanzbehörde in Bezug auf ihr gegenüber vorgenommene Rechtshandlungen. In diesem Zusammenhang ist daher insbesondere die Rechtshandlung nach § 131 InsO anfechtbar, die der Finanzbehörde einen Vorteil verschafft, auf den sie in dieser Form keinen Anspruch hatte. Bei Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden ist dieser Tatbestand stets erfüllt, da zwangsweise durchgesetzte Forderungen inkongruent sind. Über das Vorstehende hinaus werden aber auch solche Leistungen als inkongruent angesehen, die im kritischen Zeitraum i.S.d. § 131 InsO zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits begonnenen Zwangsvollstreckung vorgenommen werden. Die Inkongruenz wird hier durch die Ausübung des Druckes im Wege der Zwangsvollstreckung hervorgerufen. Beauftragt daher das Finanzamt die Vollstreckungsstelle wegen Steuerrückstände und zahlt der Schuldner zur Abwendung von Sachpfändungen die fälligen Steuern, wobei drei Monate später ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, so stellt die Zahlung des Steuerschuldners eine anfechtbare Rechtshandlung dar. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt den Geldbetrag an die Masse herauszugeben hat.
In den Fällen, in denen der Schuldner die Steuerforderung mit fremden Vermögen erfüllt, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, da hier eine Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben ist.
Durch die Anfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Leistung an die Insolvenzmasse, § 143 Abs. 1 InsO. Dieser ist im Wege einer Leistungsklage durch den Insolvenzverwalter auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Hier sind die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung zu beachten.
Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129f. InsO geregelt. Nach diesen Vorschriften ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, Rechtshandlungen des Schuldners, die in einem bestimmten Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind und zu einer Minderung des Schuldnervermögens und damit zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben, im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen. In Betracht kommen hier insbesondere die Tatbestände der §§ 130,131 InsO.
Nach § 130 InsO kann im Falle einer kongruenten Deckung eine Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag (Nr. 1) oder danach (Nr. 2) gewährt wurde, sofern der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen von der Zahlungsunfähigkeit oder von dem eröffnungsantrag wusste. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist erforderlich, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Die Anfechtung nach Nr. 2 setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung wusste. Zu beachten ist im Hinblick auf das Erfordernis der positiven Kenntnis, dass gemäß § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages die Kenntnis von denjenigen Umständen gleichsteht, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Liegt eine sog. inkongruente Deckung vor, kommt die Anfechtung nach § 131 InsO in Betracht. Von einer solchen inkongruenten Deckung spricht man dann, wenn einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit hätte beanspruchen können. Nach Nr. 1 dieser Norm können Rechtshandlungen bis zu einem Monat vor dem Eröffnungsantrag sogar ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Hier werden Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis sowie die Krise selbst unwiderleglich vermutet. Bei Rechtshandlungen vor diesem Zeitraum besteht eine solche Vermutung nicht. In diesen Fällen ist die Anfechtung des Insolvenzverwalters von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Diese Tatbestände gelten auch gegenüber der Finanzbehörde in Bezug auf ihr gegenüber vorgenommene Rechtshandlungen. In diesem Zusammenhang ist daher insbesondere die Rechtshandlung nach § 131 InsO anfechtbar, die der Finanzbehörde einen Vorteil verschafft, auf den sie in dieser Form keinen Anspruch hatte. Bei Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden ist dieser Tatbestand stets erfüllt, da zwangsweise durchgesetzte Forderungen inkongruent sind. Über das Vorstehende hinaus werden aber auch solche Leistungen als inkongruent angesehen, die im kritischen Zeitraum i.S.d. § 131 InsO zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits begonnenen Zwangsvollstreckung vorgenommen werden. Die Inkongruenz wird hier durch die Ausübung des Druckes im Wege der Zwangsvollstreckung hervorgerufen. Beauftragt daher das Finanzamt die Vollstreckungsstelle wegen Steuerrückstände und zahlt der Schuldner zur Abwendung von Sachpfändungen die fälligen Steuern, wobei drei Monate später ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, so stellt die Zahlung des Steuerschuldners eine anfechtbare Rechtshandlung dar. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt den Geldbetrag an die Masse herauszugeben hat.
In den Fällen, in denen der Schuldner die Steuerforderung mit fremden Vermögen erfüllt, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, da hier eine Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben ist.
Durch die Anfechtung entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Leistung an die Insolvenzmasse, § 143 Abs. 1 InsO. Dieser ist im Wege einer Leistungsklage durch den Insolvenzverwalter auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Hier sind die allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung zu beachten.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025
Normen: § 129 InsO; § 130 InsO; § 131 InsO; § 143 InsO
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