Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 2: 1.1.1. Steuerforderungen in der Insolvenz - Insolvenz- und Masseforderungen
Insolvenzforderungen liegen vor, wenn die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Diese Steuerforderungen sind dann von der Finanzbehörde als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Eine Ausnahme hiervon wird ausdrücklich in § 55 Abs. 2 InsO bestimmt für Forderungen, die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Denn hiernach gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, als Masseverbindlichkeiten.
Zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO gehören Steuerforderungen dann, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Hierzu gehören etwa die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer für Einkünfte aus der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse wie auch die vom Insolvenzverwalter abzuführende Lohn- und Umsatzsteuer für Löhne oder Umsätze, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt bzw. getätigt werden. Ebenso entstehen Masseverbindlichkeiten, wenn Steuererstattungsansprüche des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch die Säumnis- und Verspätungszuschläge, die in Bezug auf die Insolvenzverwaltung entstehen. Steuerrechtliche Masseforderungen werden durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Bei einer bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 38 AO entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerforderung, ist § 41 InsO anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Sie ist daher als fällige Forderung im Sinne des § 220 AO zur Insolvenztabelle anzumelden.
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Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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