Steuerhinterziehung – Haftung für Falschangaben des Ehepartners

Ehepartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und der Zusammenveranlagung. Bei der steuerlichen Ermittlung und Festsetzung der Steuerschuld besteht daher bei Ehegatten ein Wahlrecht.

Zusammenveranlagung
Entscheiden sich die Ehepartner für die Zusammenveranlagung, werden zwar die Einkünfte gesondert ermittelt, der Gesamtbetrag der Einkünfte dann jedoch gemeinsam. Dessen Zurechnung erfolgt an beide Ehegatten. Die Ehegatten werden in diesen Fällen wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage der Haftung für Falschangaben des Ehepartners für den jeweils anderen. Denn zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dazu gehört auch, dass sie von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist. Dadurch versichern beide, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden.

Haftung für Falschangaben/Steuerhinterziehung

Nach § 71 AO haftet unter anderem für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen teilnimmt. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn jemand bei den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Bei der Angabe muss eine schriftliche oder mündliche Erklärung abgegeben werden. Angaben macht auch der, der seine Erklärung durch Datenträger oder Datenfernübertragung an das Finanzamt (FA) übermittelt. Sie ist unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unvollständigkeit wird man dann annehmen können, wenn der Erklärende mit seiner Angabe ausdrücklich oder schlüssig mitbehauptet, sämtliche erhebliche Umstände erklärt zu haben. Erheblich sind sie dann, wenn sie Grund und Höhe der Steuerschuld beeinflussen.

Durch diese Angabe beim FA lässt sich bei Zusammenveranlagung aber nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Der Erklärungsinhalt einer Unterschrift auf Steuererklärungen, zu denen zusammenveranlagte Ehegatten schon von Gesetzes wegen verpflichtet sind, beschränkt sich vielmehr lediglich auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehepartner betreffen und dessen Wissenssphäre der Inhalt zuzurechnen ist.
Wie bereits oben angesprochen, werden zunächst die Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Erst im Anschluss daran werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die sich bis dahin ergebenden unterschiedlichen Wissenssphären führen folglich auch zu unterschiedlichen Erklärungsinhalten der jeweiligen Unterschriften. Mit diesen unterschiedlichen Erklärungsinhalten korrespondiert schließlich auch der Verantwortungsbereich der jeweiligen Ehegatten. Bis dahin betreffen Erklärungen auch nur die Einkünfte, die nur von dem jeweiligen Ehepartner erzielt werden.
Erst bei Besteuerungsmerkmalen, die beide Ehegatten betreffen, wie zum Beispiel Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, beziehen sich auch ihre Angaben auf diese Merkmale und damit auch ihre Verantwortlichkeit.

Mittäterschaft oder Teilnehmerschaft einer Steuerhinterziehung ist nach alledem nicht gegeben, wenn der Tatbeitrag des einen Ehegatten sich lediglich darin erschöpft, die gemeinsame Steuererklärung mitzuunterschreiben. Nur dann, wenn die Beiträge des einen Ehegatten über das bloße Unterzeichnen hinausgehen, etwa wenn er zum Beispiel den anderen Ehegatten aktiv bei dessen Tat, falsche Angaben zu machen, unterstützt, so nimmt er an der strafbaren Handlung des anderen Ehegatten teil.

Auch eine Haftung aus § 71 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn also die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird, scheidet in derartigen Fällen grundsätzlich aus. Denn die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt das Vorliegen einer Rechtspflicht voraus, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Auskunftsverweigerungsrechte können sich in diesem Zusammenhang insbesondere aus § 101 Abs. 1 AO für Angehörige eines Beteiligten und darüber hinaus aus § 103 AO bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat ergeben.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 71 AO; § 101 AO; § 103 AO; § 370 AO, § 25 EStG

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