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Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 01 – Stellung Geschäftsführer

1. Die Stellung des Geschäftsführers

Als Geschäftsführer wird eine Person bezeichnet, deren Aufgabe es ist, die rechtsgeschäftlichen Interessen einer Gesellschaft wahrzunehmen. Streng genommen existiert ein Geschäftsführer nur bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und der GmbH & Co. KG; in anderen Gesellschaftsformen übernehmen z.B. die Gesellschafter oder der Vorstand die Geschäftsführungsaufgaben.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist eines der Organe einer GmbH und wird durch deren Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Dabei kann er gleichzeitig auch selbst Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) sein.

1.1 Allgemein

Der Geschäftsführer führt nach Maßgabe von Gesetzen, der Satzung und der Gesellschafterbeschlüsse die Geschäfte einer Gesellschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist neben der Gesellschafterversammlung oder dem Alleingesellschafter ein unabdingbares Organ einer Gesellschaft. Neben seiner organschaftlichen Bestellung verfügt der Geschäftsführer in der Regel (jedoch nicht zwingend) über ein Anstellungsverhältnis mit der GmbH im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Die Anzahl der Geschäftsführer eines Unternehmens steht mangels gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich im freien Ermessen der Gesellschafter.
Soweit gewisse Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) nicht bereits von Gesetzes wegen vorgegeben sind, besteht hinsichtlich der übrigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und somit auch bezüglich der Regelungen der Geschäftsführung (die auf dem Gesellschaftsvertrag basiert) weitgehende Gestaltungsfreiheit. So kann der Gesellschaftsvertrag einerseits die genaue Zahl der Geschäftsführer festlegen, sich jedoch auch darauf beschränken, Mindest- oder Höchstzahlen vorzuschreiben. Ferner besteht die Möglichkeit, die Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer an ein anderes Gesellschaftsorgan wie z.B. die Gesellschafterversammlung zu übertragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vorgaben, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Geschäftsführer im Zweifel durch einen (einfachen) Gesellschafterbeschluss. In diesem Rahmen können die Gesellschafter zugleich die Bestellung der entsprechenden Anzahl an Geschäftsführern beschließen. Zulässig ist aber auch die Bestellung des bzw. der Geschäftsführer in einem gesonderten Beschluss oder gar einer gesonderten Gesellschafterversammlung.
Der Geschäftsführer muss bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Geschäftsführers als "gesetzlicher Vertreter“, die seitens der Gesellschafter noch vor der Anmeldung zu leistenden Geld- oder Sacheinlagen für die Gesellschaft entgegenzunehmen und deren ordnungsmäßige und vollständige Aufbringung gegenüber dem Registergericht zu versichern. Außerdem zählt die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zwingend zum Aufgabenbereich des Geschäftsführers und kann nicht durch die Gesellschafter bewirkt werden.
Der Geschäftsführer kann in Abweichung von der gesetzlichen Terminologie als “Geschäftsleiter“ oder “Direktor“ bezeichnet werden. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt in jedem Fall ausschließlich unter der Bezeichnung “Geschäftsführer“. Diese ist auch auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft zu verwenden. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einzelne Geschäftsführer als “Stellvertreter“ zu bestellen. Diese “Einschränkung“ ist auch bei entsprechender Antragstellung nicht im Handelsregister einzutragen. Darüber hinaus bleibt der Vermerk ohne Wirkung auf die Vertretungsbefugnis. Im Außenverhältnis unterscheidet sich die Rechtsstellung des Stellvertreters folglich nicht von derjenigen der übrigen Organwalter.
Scheidet einer von mehreren Geschäftsführern aus dem Unternehmen aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen. Nur vorübergehend dürfen die Geschäftsführertätigkeiten von einem Prokuristen gem. §§ 48 ff. HGB und (Handlungs-)Bevollmächtigten gem. § 54 HGB oder durch sonstige Arbeitnehmer wahrgenommen werden.

1.2 Persönliche Voraussetzungen

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Gesellschafter oder gesellschaftsfremde Dritte, sog. Fremdgeschäftsführer, gem. § 6 Abs. 3 GmbHG handelt. Eine besondere Qualifikation als Amtsvoraussetzung verlangt das Gesetz nicht. Entscheidend ist lediglich, dass der Geschäftsführer jederzeit in der Lage ist, die ihm obliegenden unabdingbaren rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das betrifft vor allem

• die Buchführungspflicht gem. § 41 GmbHG,
• die Sicherung des Haftungsfonds gem. § 43 Abs. 3 GmbHG sowie
• die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO.

Fehlt es in der Person des Geschäftsführers an einer für das Amt zwingenden gesetzlichen Voraussetzung, so ist ihre Bestellung unwirksam.
Entfällt die Voraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt, endet gleichzeitig die Organstellung. Unberührt bleibt davon aber, ein etwaiger Anstellungsvertrag.

Ausschlussgründe für die Bestellung als Geschäftsführer sind u.a.:

  • Vorliegen eines Berufs- oder Gewerbeverbots, wenn der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, vgl. § 70 StGB, § 35 Abs. 1 und Abs. 8 GewO,
  • Minderjährigkeit,
  • das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener (Wirtschaft-)Straftaten
    • Bankrott, § 283 StGB,
    • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB,
    • Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB,Abs. 4 und 5 InsO ,
    • falscher Angaben, § 82 GmbHG oder § 399 AktG,
    • unrichtiger Darstellung, § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG,
    • Betrug, § 263 StGB,
    • Computerbetrug, § 263a StGB,
    • Subventionsbetrug, § 264 StGB,
    • Kapitalanlagebetrug bzw. Kreditbetrug, § 264a StGB,
    • Untreue, § 266 StGB,
    • Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB,
  • die gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat (eine zeitlich auf höchstens ein Jahr befristete Ausnahme gilt bei fehlenden oder verhinderten Geschäftsführern).

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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