Späteheklauseln sind nicht grundgesetzeswidrig
Ein Angestellter hatte im Alter von über 50 Jahren geheiratet. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verstarb er. Die Witwe erhielt zunächst eine betriebliche "Witwenpension". Nachdem über den Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verweigerte der Insolvenzverwalter die weitere Zahlung der Pension. Die betriebliche Pensionsordnung bestimme, dass "Spätehen" (Eheschließung im Alter von über 50 Jahren) mindestens 10 Jahre bestehen müssen, um einen Witwenpensionsanspruch zu begründen. Die Ehe habe aber keine 10 Jahre bestanden. Die Witwe hält die Klausel für rechtswidrig, denn dadurch würde der grundgesetzliche Schutz der Ehe gefährdet. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Weiterzahlung der Rente ab. Firmen seien nicht zur Schaffung von betrieblichen Witwenpensionen verpflichtet. Wenn sie aber trotzdem eine solche Altersabsicherung schaffen würden, seien sie in deren Ausgestaltung völlig frei. Die streitige Späteheklausel widerspreche nicht dem Grundgesetz, da für die Ehepartner kein Nachteil entstehe, den sie ohne Eheschließung nicht gehabt hätten. LAG Köln vom 14.06.2004, Az. 2 Sa 259/04
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Stand: Dezember 2025
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