Sonstige Fehlerkriterien

Weitere Umstände, die für den Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG relevant sein können sind solche, die auch im Rahmen der Produzentenhaftung des § 823 BGBfür den Hersteller eine Rolle spielen.

- Die Sicherheitserwartung aufgrund der Natur des Produktes:
Bei manchen Produkten verlangt die Natur beispielsweise eine 100 %ige Sicherheit (Fußnote). Bei anderen ist offensichtlich, dass sie von ihrer Natur aus gefährlich sind (Fußnote).

- Stand von Wissenschaft und Technik:
Unter dem Stand von Wissenschaft und Technik ist die Sachkunde zu verstehen, die im wissenschaftlichen und technischen Bereich vorhanden ist. (Fußnote). Allein die Befolgung und Einhaltung technischer Normen oder sonstiger Regel bedeutet noch nicht, dass das Produkt auch dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Die Befolgung technischer Normen oder sonstiger Regeln der Technik indiziert für den Hersteller aber einen gewissen Anschein, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers entspricht.
Deshalb wird das Produkt in der Regel dann fehlerhaft sein, wenn die Mindeststandarts, die beispielsweise in DIN-Vorschriften und VDE-Bestimmungen niedergelegt werden, nicht eingehalten sind. Umgekehrt kann aber ein Produkt trotz Einhaltung dieser Vorschriften fehlerhaft sein. Dies wird dann der Fall sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch den Stand von Wissenschaft und Technik überholt wurden. Die Normen können nämlich als so genannte „Regeln der Technik“ aufgrund der Dauer der Umsetzungsverfahren, dem Stand von Wissenschaft und Technik „hinterher hinken“.
Von der Haftung so genannter „Entwicklungsrisi-ken“ ist der Hersteller allerdings nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdhaftG befreit. Fehler, die im Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ nach dem Stand von Wissenschaft, nicht erkannt werden konnten, führen auch nicht zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In der Praxis dürfte dieser Entlastungsbeweis allerdings schwer zu führen sein.
Wegen einer Produktverbesserung alleine, kann nicht auf einen Fehler des Vorgängerproduktes geschlossen werden. Trotzdem kann ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund weiterer hinzutretender Umstände, das Produkt fehlerhaft ist. Beispielsweise, wenn der Wettbewerber schon wesentlich früher die Verbesserung auf-grund gestiegener Sicherheitserwartungen vorgenommen hat.

- Preis des Produktes:
Der durchschnittliche Benutzer erwartet von einem teureren Produkt einer bestimmten Produktart zumeist mehr Sicherheit als von einer vergleichsweise billigen Ausführung.

- Herstellungskosten:
Herstellungskosten dürfen grundsätzlich keinen Einfluss auf eine „berechtigter Weise zu erwartende Produktsicherheit“ nehmen. Der Hersteller kann sich deshalb nicht mit dem Argument entlasten, dass er eine hinreichende Konstruktion und Fabrikation nicht im Rahmen des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erreichen konnte.


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Stand: 03.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Normen: § 3 ProdHaftG

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