Small Placement als alternative Finanzierung
Small Placement als alternative Finanzierung
Bei Small Placements handelt es sich Varianten für die Unternehmensfinanzierung und Unternehmensbeteiligung. Immer mehr mittelständische Unternehmer entdecken die Möglichkeit, auf diese Weise Wachstumsprojekte zu finanzieren.
Die rechtliche Ausgestaltung ist frei
Es gibt keine festen Vorgaben für ein Small Placement. Die rechtliche Ausgestaltung ist sehr variabel. Das Small Placement wird von denjenigen geprägt, die eine Vereinbarung über diese Kapital-Beteiligung treffen. Small Placements werden u.a. als Genussrechte auf dem Investorenmarkt bzw. Kapitalmarkt angeboten. Allerdings gilt hier auch zu beachten, dass Genussrechte als Small Placement keiner gesetzlichen Definition unterliegen. Die Vertragspartner können sich frei über die Inhalte einigen. Jedoch gibt es typische Kennzeichen, die ein Genussrecht von anderen Finanzierungsarten unterscheiden.
Keine Mitbestimmungsrechte der Investoren
Small Placement als Genussrecht gewähren einen schuldrechtlichen Anspruch durch die Kapital-Beteiligung am Gewinn (tFußnote), aber Genussrechte gewähren kein Recht:
- zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen
- für Stimmrechte
- für Kontrollrechte
Die Ausgestaltung eines Genussrechts als Small Placement ist so möglich, dass es als Fremd- oder Eigenkapital gilt. Da für Unternehmer oft gerade die Eigenkapitalquote die Krux in den Bilanzen ist, ist das Ziel oftmals ein Genussrecht in diesem Sinne zu gestalten. Voraussetzungen dafür sind:
- Nachrangigkeit im Insolvenz- und Liquidationsfall
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
- Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe
- Langfristigkeit
Verträge bedürfen einer professionellen Ausgestaltung
Erst durch die Vertragsgestaltung werden die Inhalte von Small Placements in die gewünschte Richtung geführt. Zum Beispiel in der Beratungskombination von feder consulting (Fußnote) und Brennecke Rechtsanwälte (Fußnote) haben Small Placements mit Genussrechten Merkmale, die bei der Beratung für beide Seiten -Unternehmer wie auch Investoren –je nach Ausgestaltung-, als vorteilhaft erachtet wurden:
- Erfolgsabhängigkeit z.B. durch Gewährung einer Grunddividende zzgl. Gewinnanteil am Jahresüberschuss (Fußnote).
- Planbare Laufzeit (Fußnote) für beide Seiten
- Höhere Zinsen für Investoren, als klassische Anlagemodelle
- Transparentes und planbares Finanzierungsmodell
Wegen der Behandlung von Genussrechten im Steuerrecht sollen für Small Placements mindestens gelten:
keine Beteiligung am Liquidationserlös. Folge: die Genussrechtsvergütung sind beim Unternehmer Betriebsausgaben, beim Genussrechtsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ab 2009 der Abgeltungssteuer gem. § 32d i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Fußnote) unterliegen.
Fazit
Small Placement durch Genussrechte sind rechtlich nicht definiert. Die Genussrechtsbeteiligung kann daher rechtlich frei gestaltet werden. Die Gestaltung hat entscheidenden Einfluss auf die bilanzielle Behandlung, sodass nicht jede Vereinbarung über ein Genussrecht zum gewünschten Erfolg führt. Für Produkt Small Placement durch Genussrechte sollten daher Berater hinzugezogen werden, die die Problematiken einzuordnen wissen. Ein Small Placement ist bei der richtigen Ausgestaltung beim Unternehmer Eigenkapital. Grunddividende nebst Gewinnbeteiligung führt beim kapitalsuchenden Unternehmen zum Betriebsausgabenabzug und sind beim Genussrechtsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Jedoch gilt auch hier, dass eine entsprechende Vertragsgestaltung gewählt werden muss, um dieses Ergebnis zu erreichen. Dabei ist jedoch ein ganz entscheidender Hinweis nicht aus den Augen zu verlieren: Für den Investor ist das Genussrecht eine ohne Sicherheiten gewährte Finanzbeteiligung, die mit dem Risiko bis hin zum Totalverlust behaftet ist. Auch auf diesen Umstand sollte der Investor deutlich hingewiesen werden, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Stand: Dezember 2025
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