Sittenwidrigkeit von Leasingverträgen

 

Wie alle Verträge können auch Leasingverträge wegen Wucher sittenwidrig sein. Dabei ist nach § 138 BGB ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand zu erfüllen.

Objektiver Tatbestand
Ein Vertrag ist wegen Wucher dann objektiv sittenwidrig, wenn Leistung und Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis stehen. Bei der Überprüfung von Mietverträgen auf objektive Sittenwidrigkeit zieht man die marktüblichen Mietpreise als Maßstab heran. Dies ist bei Leasingverträgen aufgrund der sehr unterschiedlichen Leasingobjekte – mit Ausnahme z.B. des Kfz-Leasings - nicht möglich. Es werden daher zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Regeln angewandt, die der BGH hinsichtlich der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen aufgestellt hat: bei einem Vollamortisierungsleasingvertrag liegt objektive Sittenwidrigkeit vor, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 % übersteigt. Außerdem ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. 2,5 % zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen Teilamortisierungsvertrag muss auch der sicher zu erwartende Restwert, der nach Vertragsablauf dem Leasinggeber bleibt, einbezogen werden.

Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Seite gehört zum Wuchertatbestand, dass die beim Vertragspartner bestehende Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche ausgebeutet wird. „Ausbeuten“ heißt in diesem Zusammenhang, dass der Wucherer die genannten Umstände bewusst nutzt und auch vom Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen gewusst hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft (in der Regel also der Leasingnehmer), die subjektiven Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen. Das ist bei den sog. „inneren Tatsachen“ naturgemäß meist schwierig. Bei Verbrauchern im Sinn des § 138  BGB hilft der BGH  mit einer, allerdings widerlegbaren, Vermutung: der objektive Umstand, dass in einem Leasingvertrag ein weit überhöhter Anschaffungspreis vereinbart wurde, begründet den Anschein, dass eine verwerfliche Gesinnung vorliegt. Dann ist es am Leasinggeber dazuzulegen und zu beweisen, dass im konkreten Fall bei ihm keine verwerfliche Gesinnung vorliegt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Leasingrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen. 

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 138 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrechtKfz-Leasing
RechtsinfosBankrecht
RechtsinfosLeasingrechtLeasingvertrag
RechtsinfosVertragsrechtNichtigkeitSittenwidrigkeit
RechtsinfosVertragsrechtNichtigkeitWucher
RechtsinfosLeasingrecht
RechtsinfosLeasingrechtFinanzierungsleasing
RechtsinfosVertragsrechtVertragstypLeasingvertrag
RechtsinfosWettbewerbsrecht