Selbständige und Privatinsolvenz - Abzuführendes Einkommen und Restschuldbefreiung
Selbständige werden in der Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensperiode wesentlich anders behandelt als Angestellte oder Arbeitssuchende.
Um in den Genuss der Restschuldbefreiung - Eine Einführung zu kommen muss der Selbständige in der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz dem Treuhänder als Obliegenheit gemäss § 295 Absatz 2 InsO denjenigen Betrag zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stellen, der bei ihm pfändbar wäre, wenn er ein seiner beruflichen Qualifikation angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der der Schuldner tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte, zum Beispiel, weil ihn in seinem Alter niemand mehr einstellen würde. Ebenso ist es nicht relevant, ob der selbständige Schuldner über haupt einen Gewinn erwirtschaftet oder ob von seinem tatsächlichen Gewinn ein solcher Betrag pfändbar wäre.
Wurde eine Privatinsolvenz nach Mitte 2007 eröffnet, gilt dies nicht nur für die die Wohlverhaltensperiode, sondern bereits für die eigentliche Insolvenzphase, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat. Bei vor Mitte 2007 eröffneten verfahren war in der eigentlichen Insolvenz der Privatinsolvenz noch der tatsächliche Gewinn als Maßstab der Berechnung der unpfändbaren Bezüge gültig und die vorgestellte Regelung mit der fiktiven Pfändung galt erst ab der Wohlverhaltensperiode.
Sinn der Regelung ist es, die Gläubiger so zu stellen, als hätte der Schuldner in der Privatinsolvenz eine adäquate Anstellung gefunden. Im Gegenzug darf der selbständige Schuldner etwaige Gewinne, die er über diesen abzuführenden "fiktiven" pfändbaren Betrag hinaus erzielt, behalten. Ausserdem muss der Schuldner die abzuführenden Beträge nicht in regelmässigen monatlichen Raten erbringen, sondern kann Zahlungen so leisten, wie es die Finanzlage seiner Selbständigkeit gerade zulässt. Allerdings muss er bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre ab Insolvenzeröffnung der Privatinsolvenz) den gesamten Betrag zur Verfügung gestellt haben, um Restschuldbefreiung zu erlangen. Ebenso muss er für später geleistete Raten Zinsen entrichten.
Ob die so ermöglichte Wahl einer Selbständigkeit in der Insolvenz für einen Schuldner in der Privatinsolvenz tatsächlich auch sinnvoll ist, muss für jeden Fall einzeln beurteilt werden. In manchen Fällen kann es für den Insolvenzschuldner günstiger oder sicherer sein, den Gang in die Arbeitslosigkeit anzutreten, da dann höhere unpfändbare Beträge zu erwarten sind, in anderen Fällen ist die Selbständigkeit ganz eindeutig vorzuziehen, weil die zu erwartenden Gewinne höher sind als der fiktive pfändbare Betrag.
Nach unserer Erfahrung gibt es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten mit der Umsetzung dieser Regelung. Manche Treuhänder und Insolvenzgerichte übersehen diese gesetzlich eindeutig normierte Möglichkeit oder räumen diese nur widerstrebend ein, weil sie sie moralisch missbilligen.
Problematisch ist, dass erst nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz durch einen Versagungsantrag eines Gläubigers erstmals eine gerichtliche Überprüfung stattfindet, ob der vom Schuldner als fiktives Einkommen an den Insolvenzverwalter / Treuhänder bezahlte Betrag angemessen oder zu niedrig war. Stellt das Insolvenzgericht dann fest, dass der Betrag zu niedrig ist, kann der Schuldner den Differenzbetrag zu den nun festgestellten fiktiv pfändbaren Beträgen nach vorherrschender Auffassung nicht mehr nachbezahlen - die Restschuldbefreiung wird durch das Insolvenzgericht unwiderruflich versagt. Die Privatinsolvenz war umsonst.
Weitere Probleme ergeben sich, wenn der Schuldner in der Insolvenz oder in der Wohlverhaltensperiode seiner Privatinsolvenz neben seiner Selbständigkeit - auch nur kurzzeitig oder in Teilzeit - angestellt tätig ist. Um die Restschuldbefreiung für selbständige Insolvenzschuldner in der Insolvenz zu sichern, ist daher eine fachkundige Beratung durch einen insolvenzrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.
Wir beraten Sie gerne über
- die für Sie anzusetzenden abzuführenden (fiktiv) pfändbaren Beträge
- über Möglichkeiten, die (fiktiv) pfändbaren Beträge rechtssicher zu verringern
- sowie über Möglichkeiten, bereits in der eigentlichen Insolvenz oder der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz Rechtssicherheit zu erlangen, um eine irreparable Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2009
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