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Schutzpflichten des § 12 AGG – Teil 4: repressive Maßnahmen des § 12 Abs. 3 u. 4 AGG


§ 12 Abs. 3 AGG verlangt als echte Rechtspflicht die in § 12 Abs. 1 anklingenden Maßnahmen bei Benachteiligungen durch die Beschäftigten: Verstößt ein Beschäftigter gegen das in § 7 Abs. 1 AGG niedergelegte Benachteiligungsverbot, kann ihn der Arbeitgerber gemäß § 12 Abs. 3 AGG im Einzelfall nicht nur abmahnen, sondern sogar um- oder versetzen sowie kündigen. Denn schließlich bedeutet die Benachteiligung eine Vertragsverletzung gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 3 AGG. Im Übrigen sind reaktive Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 3 auch bei Fällen des Stalking zu ergreifen.

Was unternommen werden muss, um Benachteiligungen der Beschäftigten durch Dritte zu verhindern (Fußnote), ist offen. Dass den Arbeitgeber eine – sicherlich zweifelhafte – Handlungspflicht trifft, geht aus dem Gesetz hervor: Wiederum muss die Schutzmaßnahme jedenfalls in einem erforderlichen und angemessenen Rahmen liegen. Bezüglich der sexuellen Belästigung durch Betriebsfremde bewahrt das AGG infolge der Ablösung des BeschSchG, wo Um- und Versetzung sowie Kündgung angedroht werden, das hohe Schutzniveau. Wenn Dritte in Person von Geschäftspartnern des Arbeitgebers dessen Mitarbeiter auf andere Weise diskriminieren, sollte der Abbruch der Geschäftsbeziehungen allerdings unter dem Aspekt der unternehmerischen Handlungsfreiheit nur ultima ratio bleiben.

Kommt es im Betrieb zu Benachteiligungen, so besteht aufgrund der eigenständigen Beweislastregel des § 22 AGG zugunsten des klagenden Arbeitnehmers, dass dieser die Tatsachen zumindest glaubhaft machen muss, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen. Hingegen muss z. B. der beklagte Arbeitgeber das Nichtvorliegen einer Benachteiligung beweisen. Dem Benachteiligten kommt somit eine abgesenkte Darlegungslast zugute.

Für den Arbeitnehmer kommen zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche z. B. aus § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitgeber in Betracht, wenn Benachteiligungen aufgetreten sind. Ersa


 

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Stand: 2007/09


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