Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 1 Einführung
Diese Fragen werden im folgenden an dem Beispiel einer Datenbank beantwortet, in der Sportergebnisse kostenfrei und jedermann zugänglich im Internet präsentiert werden (als Beispiele: www.bundesliga.de, www.formel1.de oder www.dtb-tennis.de). Hierbei wird auch auf die neuere Rechtsprechung des EuGH eingegangen.
Zunächst muss zwischen dem Inhalt der einzelnen Daten unterschieden werden und der Sammlung der Daten in ihrer Gesamtheit.
I. Rechte an den Daten und Informationen an sich
Rechte an den Daten als solchen bestehen in der vorliegenden Konstellation nicht. Die Spielergebnisse und Statistiken zu Spielern, Turnieren und Ligen etc. sind nicht schutzfähig, da es sich um reine Tatsacheninformationen handelt. Es kommen keine Urheber- und Leistungsschutzrechte oder gewerblichen Schutzrechte in Betracht (zum relativ wirkenden Schutz durch das Wettbewerbsrecht s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz). Auch durch das Datenschutzrecht werden die Informationen nicht erfasst.
So ist insbesondere die Nennung von Spielernamen zulässig. Selbst die Verwendung von Marken wäre erlaubt, solange sie nicht zum Zwecke der Vermarktung eigener Waren oder Dienstleistungen, sondern im Rahmen einer Berichterstattung gebraucht werden. Gleiches würde für das Zurschaustellen von Bildnissen der Spieler gelten, vgl. § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG).
Daran ändert auch ein etwaiger Exklusiv-Vertrag für die Berichterstattung über die Sportveranstaltungen nichts. In diesen Fällen erlaubt der Veranstalter nur bestimmten Personen den Zugang zu einer Veranstaltung und verhindert damit bzw. durch vertragliche Vorkehrungen eine (andere) Berichterstattung über das Ereignis. Dritte können sich die Informationen aber aus anderen Quellen beschaffen.
Eine Zweitverwertung der bereits veröffentlichten Informationen ist in den Schranken des Urheberrechts in bestimmten Fällen zulässig (dazu später).
II. Rechte an der Gesamtveröffentlichung der Daten im Internet
Es bestehen aber je nach dem Rechte an der Veröffentlichung der Daten als Gesamtheit auf den Internetseiten der entsprechenden Anbieter. Denn bei den jeweiligen Sportseiten könnte es sich um Datenbanken i.S.d. Urhebergesetz (UrhG) handeln.
1. Datenbank
Datenbank ist nach §§ 4, 87a Abs. 1 S. 1 UrhG jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
a) Sammlung unabhängiger Elemente
Element einer Datenbank kann jedes für den Menschen wahrnehmbare und einen Informationsgehalt aufweisende Material sein (z.B. Texte, Fakten, Daten, Buchstaben, Zahlen), also auch Spielergebnisse und Rankings. Angesichts der auf den jeweiligen Internetseiten angegebenen Vielzahl von Einzelergebnissen und Informationen handelt es sich auch um eine Sammlung. Die Elemente sind bei einer Website mit Sportergebnissen darüber hinaus auch unabhängig voneinander, weil die einzelnen Ergebnisse und Rankings nicht inhaltlich aufeinander bezogen und nicht in einem einheitlichen Schaffensprozess miteinander verschmolzen sind. Jede einzelne Information zu den Sportveranstaltungen (z.B. Hannover 96 : Borussia Dortmund 1:3 oder die Tabellen insgesamt zu den entsprechenden Spielzeiten) kann entnommen werden, ohne dass die Sammlung an sich unsinnig wird.
b) Einzelne Zugänglichkeit der Elemente
Die Elemente sind zudem einzeln zugänglich, da die Ergebnisse isolierte durch die Internetnutzer abgerufen werden können.
c) Systematische oder methodische Anordnung
Die Daten sind schließlich auch systematisch angeordnet, da sie nach logischen oder sachlichen Kriterien (insbesondere alphabetische, numerische, geographische oder chronologische Anordnung) gegliedert sind.
d) Ergebnis
Es handelt sich also bei der Veröffentlichung der Ergebnisse und Rankings von Sportveranstaltungen im Internet um Datenbanken i.S.d. §§ 4, 87a UrhG
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch