Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 1 Einführung

Datenbanken erreichen einen immer größeren Stellenwert in der Informationsgesellschaft. Zunehmend ersetzen Sie Bücher und Zeitschriften als Informationsquellen. In wieweit sind diese Werte rechtlich gegen unbefugte Nutzung Dritter geschützt? Ist es z.B. erlaubt Inhalte einer kostenfrei zugänglichen Datenbank im Internet einfach zu übernehmen? Macht es einen unterschied ob dies zu privaten oder zu kommerziellen Zwecken erfolgt?

Diese Fragen werden im folgenden an dem Beispiel einer Datenbank beantwortet, in der Sportergebnisse kostenfrei und jedermann zugänglich im Internet präsentiert werden (als Beispiele: www.bundesliga.de, www.formel1.de oder www.dtb-tennis.de). Hierbei wird auch auf die neuere Rechtsprechung des EuGH eingegangen.

Zunächst muss zwischen dem Inhalt der einzelnen Daten unterschieden werden und der Sammlung der Daten in ihrer Gesamtheit.

I. Rechte an den Daten und Informationen an sich


Rechte an den Daten als solchen bestehen in der vorliegenden Konstellation nicht. Die Spielergebnisse und Statistiken zu Spielern, Turnieren und Ligen etc. sind nicht schutzfähig, da es sich um reine Tatsacheninformationen handelt. Es kommen keine Urheber- und Leistungsschutzrechte oder gewerblichen Schutzrechte in Betracht (zum relativ wirkenden Schutz durch das Wettbewerbsrecht s. Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 5 Wettbewerbsrechtlicher Schutz). Auch durch das Datenschutzrecht werden die Informationen nicht erfasst.

So ist insbesondere die Nennung von Spielernamen zulässig. Selbst die Verwendung von Marken wäre erlaubt, solange sie nicht zum Zwecke der Vermarktung eigener Waren oder Dienstleistungen, sondern im Rahmen einer Berichterstattung gebraucht werden. Gleiches würde für das Zurschaustellen von Bildnissen der Spieler gelten, vgl. § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG).

Daran ändert auch ein etwaiger Exklusiv-Vertrag für die Berichterstattung über die Sportveranstaltungen nichts. In diesen Fällen erlaubt der Veranstalter nur bestimmten Personen den Zugang zu einer Veranstaltung und verhindert damit bzw. durch vertragliche Vorkehrungen eine (andere) Berichterstattung über das Ereignis. Dritte können sich die Informationen aber aus anderen Quellen beschaffen.

Eine Zweitverwertung der bereits veröffentlichten Informationen ist in den Schranken des Urheberrechts in bestimmten Fällen zulässig (dazu später).

II. Rechte an der Gesamtveröffentlichung der Daten im Internet


Es bestehen aber je nach dem Rechte an der Veröffentlichung der Daten als Gesamtheit auf den Internetseiten der entsprechenden Anbieter. Denn bei den jeweiligen Sportseiten könnte es sich um Datenbanken i.S.d. Urhebergesetz (UrhG) handeln.

1. Datenbank


Datenbank ist nach §§ 4, 87a Abs. 1 S. 1 UrhG jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

a) Sammlung unabhängiger Elemente


Element einer Datenbank kann jedes für den Menschen wahrnehmbare und einen Informationsgehalt aufweisende Material sein (z.B. Texte, Fakten, Daten, Buchstaben, Zahlen), also auch Spielergebnisse und Rankings. Angesichts der auf den jeweiligen Internetseiten angegebenen Vielzahl von Einzelergebnissen und Informationen handelt es sich auch um eine Sammlung. Die Elemente sind bei einer Website mit Sportergebnissen darüber hinaus auch unabhängig voneinander, weil die einzelnen Ergebnisse und Rankings nicht inhaltlich aufeinander bezogen und nicht in einem einheitlichen Schaffensprozess miteinander verschmolzen sind. Jede einzelne Information zu den Sportveranstaltungen (z.B. Hannover 96 : Borussia Dortmund 1:3 oder die Tabellen insgesamt zu den entsprechenden Spielzeiten) kann entnommen werden, ohne dass die Sammlung an sich unsinnig wird.

b) Einzelne Zugänglichkeit der Elemente


Die Elemente sind zudem einzeln zugänglich, da die Ergebnisse isolierte durch die Internetnutzer abgerufen werden können.

c) Systematische oder methodische Anordnung


Die Daten sind schließlich auch systematisch angeordnet, da sie nach logischen oder sachlichen Kriterien (insbesondere alphabetische, numerische, geographische oder chronologische Anordnung) gegliedert sind.

d) Ergebnis


Es handelt sich also bei der Veröffentlichung der Ergebnisse und Rankings von Sportveranstaltungen im Internet um Datenbanken i.S.d. §§ 4, 87a UrhG

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Stand: April 2005


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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