Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls

Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Da die Vorschrift keine Verhaltensweisen an den Versicherungsnehmer richtet, enthält sie keine Obliegenheit. Sie entzieht auch nicht einen grundsätzlich zugesagten Versicherungsschutz, sondern die Vorschrift beschreibt lediglich die Voraussetzungen, unter denen von vornherein kein Versicherungsschutz gegeben ist. 1. Vorsatz Der Versicherungsnehmer hat nach § 61 VVG seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Verwirklichung, herbeigeführt hat. Die Fälle des vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalls spielen in der Praxis kaum eine Rolle, da der Nachweis des vorsätzlichen Handelns für den Versicherer nur sehr schwer erbracht werden kann. Es sind dies regelmäßig Fälle, in denen ein betrügerisches Handeln des Versicherungsnehmers vorliegt. In der Haftpflichtversicherung nach § 152 VVG gilt die Besonderheit, dass nicht bereits die grob fahrlässige, sondern nur die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls die Haftung des Versicherers entfallen lässt. Die Vorschrift geht als speziellere Norm der Vorschrift des § 61 VVG vor. Weiter muss nach § 152 VVG die Herbeiführung des Versicherungsfalls widerrechtlich erfolgt sein. Die Voraussetzungen des § 152 VVG sind deshalb nicht gegeben, wenn sich der Versicherungsnehmer auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. 2. Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit setzt Voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt hat und das gesteigerte Verschulden auch subjektiv unentschuldbar ist. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit setzt sich demnach aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente zusammen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt für beide Komponenten der Versicherer. Vielfach bereitet es den Versicherern daher Schwierigkeiten nachzuweisen, dass der Versicherungsfall durch grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers herbeigeführt wurde. So wird der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsfall auch bei einer nicht grob fahrlässigen Handlungsalternative eingetreten wäre. Der Versicherungsnehmer muss nur den Ursachenzusammenhang bestreiten. Gelegentlich wird von Versicherungsnehmer versucht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu widerlegen, indem sie die Handlung als sog. Augenblicksversagen darstellen. Solche Darlegungen sind aber ungeeignet, weil das Augenblicksversagen für diesen Vorwurf nicht signifikant ist. Ein Augenblicksversagen stellt für sich allein noch keinen Grund dafür dar, die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit zu verneinen. Hinzukommen müssen vielmehr konstitutionelle Schwächen, momentan verminderte Einsichtsfähigkeit oder sonstige in der Person des Versicherungsnehmers liegende Umstände, die den Grund des plötzlichen Versagens erklären können.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: §§ 61, 152 VVG

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