Logo FASP Group

Schuldenbereinigungsplan muss vollständig sein - fehlende Gläubiger können sonst Forderung weiter geltend machen

Bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes müssen Schuldner ganz besonders darauf achten, sämtliche Gläubiger aufzuführen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Schuldenbereinigungsplan durch Annahme oder gerichtliche Ersetzung zu Stande kommt, oder ob es mangels Zu-Stande-Kommen des Schuldenbereinigungsplans zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kommt.

Schuldenbereinigungsplan kommt zu Stande

Sollte ein Schuldenbereinigungsplan zu Stande kommen, wirkt dieser als ein gerichtlicher Vergleich. In diesem Falle werden Forderungen, die im Schuldenbereinigungsplan fehlen, nicht von seiner Wirkung erfasst. Die betroffenen Gläubiger können von dem Schuldner weiterhin die vollständige Erfüllung ihrer Forderung verlangen (Fußnote). Dies gilt nur dann nicht, wenn in die Gläubiger vom Insolvenzgericht aufgefordert wurden das Forderungsverzeichnis, hinsichtlich ihrer eigenen Forderungen zu ergänzen. Kommen die Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, erlischt ihre Forderung vollständig.

Schuldenbereinigungsplan kommt nicht zu Stande - gerichtliches Insolvenzverfahren folgt

Sollte der Schuldenbereinigungsplan jedoch nicht zu Stande kommen und ein gerichtliches Insolvenzverfahren folgen, droht dem Betroffenen Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung, falls dieser nicht sämtliche Gläubiger vollständig in den Antrag mitaufgenommen haben sollte. Im Ergebnis ist festzustellen dass ein Insolvenzantrag und ein Schuldenbereinigungsplan mit äußerster Sorgfalt erstellt werden muss. Andernfalls steht zu befürchten, dass mit Abschluss des Verfahrens nicht sämtliche Forderungen beseitigt werden und die Insolvenzlage im Ergebnis fortbesteht.


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzSchuldenbereinigungsplan
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtRestschuldbefreiung