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Schadensersatzansprüche gegen Vergabeentscheidungen für öffentliche Aufträge

Schadensersatzansprüche gegen Vergabeentscheidungen für öffentliche Aufträge Wurde ein Mitbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge benachteiligt oder ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, können in der Regel folgende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. 1. Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, § 126 GWB (Fußnote) Hat der Auftraggeber gegen eine Vorschrift verstoßen, die den Schutz des sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmens bezweckt und hätte dieses Unternehmen ohne den Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebotes oder der Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen. 2. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 8 UWG (Fußnote) b.z.w. Schadensersatzanspruch, § 9 UWG Hat ein Mitbewerber einen anderen Mitbewerber in einem Vergabeverfahren ,,gezielt behindert``, § 4, Ziff. 10 UWG, was das Gesetz als unlauteren Wettbewerb qualifiziert, kann der andere Mitbewerber auf Unterlassung oder Beseitigung der Folgen des unlauteren Handelns klagen. Letztere Möglichkeit wird in manchen Fällen jedoch eher theoretischer Natur sein, denn wie soll die Beseitigung der Folgen des unlauteren Handelns aussehen, wenn z.B. der ausgeschriebene Auftrag bereits vergeben und (Fußnote) abgearbeitet ist? Aus diesem Grund sieht das Gesetz gemäß § 9 UWG zugleich: einen Anspruch auf Ersatz des durch den unlauteren Wettbewerb entstandenen Schadens vor, § 9 UWG. Auch hier ist jedoch Vorraussetzung, das eine gezielte Behinderung vorgelegen hat. 3. Amtshaftungsanspruch gegen die Vergabebehörde, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Hat die Vergabebehörde bei der Durchführung des Vergabeverfahrens durch vorsätzliche oder fahrlässige Benachteiligung eines Mitbewerbers ihre Amtspflichten in Bezug auf rechtmäßiges und ordnungsgemäßes Verhalten verletzt, steht dem betreffenden Mitbewerber ein Schadensersatzanspruch gegen die Vergabebehörde zu (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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