Schadensersatzanspruch wegen entgangener Abfindung Teil 2


Schadensersatzanspruch wegen entgangener Abfindung?

Ein Anspruch auf Schadensersatz i. H. einer etwaigen entgangenen Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG kann in einem solchen Fall gemäß der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen.

Anknüpfungspunkt ist dann der Arbeitsvertrag als vertragliches Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB.
Die (Neben)pflichtverletzung des Arbeitgebers kann hier insbesondere in einem arglistigen Vortäuschen des Bestehens eines Kündigungsgrundes nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG liegen.
Für das Gericht müsste sich der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund dann als bewusst vorgeschoben, weil nicht einmal im Ansatz existent, darstellen.
Dies wird sich insbesondere in Fällen der betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Var. 3 KSchG schwer nachweisen lassen, da das Gericht hier die Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers nur daraufhin überprüfen kann, ob diese offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Fußnote).
Offenbar unsachlich ist die Unternehmerentscheidung, wenn sie gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag verstößt (Fußnote). Offenbar unvernünftig ist die Unternehmerentscheidung, wenn sie keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn hat. Offenbar willkürlich ist die Kündigung dann, wenn außer dem reinen Wollen kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum gekündigt werden soll.
Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber zudem auch unbenommen, weitere Kündigungsgründe nachträglich anzuführen, die im ursprünglichen Kündigungsschreiben noch gar nicht angesprochen wurden.
Dies ist in einem solchen Schadensersatzprozess – anders als im Kündigungsschutzprozess, wo hinsichtlich des Nachschiebens von Kündigungsgründen Einschränkungen gelten können – ohne Weiteres möglich, da der Arbeitgeber zur (abschließenden) Angabe von Gründen in seiner Kündigungserklärung gar nicht verpflichtet ist.
Hier liegt das Hauptprozessrisiko für den Arbeitnehmer. Nur wenn nämlich nachgewiesen werden kann, dass der angegebene Kündigungsgrund bewusst wahrheitswidrig behauptet wurde, um eine Kündigungsschutzklage zu verhindern und wenn außerdem kein anderer Kündigungsgrund bestanden hat, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs Aussicht auf Erfolg haben.

Ansonsten sind die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Fall aber zu bejahen. Insbesondere ist die entgangene Abfindung als kausaler Schaden anzusehen. So entspricht es der gängigen Praxis der Arbeitsgerichte, selbst bei sofortigem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den gekündigten Arbeitnehmer – mit gleicher oder gar höherer Bezahlung – bei sozial ungerechtfertigen Kündigungen im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG zuzusprechen, die nicht einmal notwendigerweise aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses gekürzt werden muss (Fußnote).
Um die Möglichkeit, eine solche Abfindungszahlung im Kündigungsschutzprozess zu erreichen, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber dadurch gebracht, dass er ihn durch Täuschung dazu veranlasste, die Kündigungsfrist des § 4 KSchG ungenutzt verstreichen zu lassen, ohne Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten zu suchen.
Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall meist auch nicht auf die Möglichkeit der verspäteten Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG verwiesen werden.
Zwar wird das arglistige Vortäuschen eines Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber regelmäßig eine verspätete Anrufung des Arbeitsgerichts rechtfertigen.
Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG insoweit eine Ausschlussfrist von 6 Monaten zulasten des Arbeitnehmers vorsieht.

Darüber hinaus bestehen womöglich weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wenn das Einkommen in der neuen Tätigkeit niedriger bezahlt wird.



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Stand: 01.06.2008


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