Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 19 - Betriebsübergang und Betriebsrat
2.8. Betriebsübergang, Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss
Besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat ?
Der Veräußerer ist verpflichtet den Betriebsrat über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren. Diese Verpflichtung ist in den §§ 2 Abs. 1 [Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber] und 74 Abs. 1 [Grundsätze für die Zusammenarbeit] Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Das Gleiche gilt für den Erwerber. Ist in dem zu übertragenden Betrieb ein Wirtschaftsausschuss à (2.8.1.) vertreten, so ist dieser Ausschuss ebenfalls über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren (Fußnote).
2.8.1. Wirtschaftsausschuss
Unter dem Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium zu verstehen, welches laut dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat regelmäßig über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren soll. Der Zweck eines Wirtschaftsausschusses liegt darin, den Betriebsrat bei wirtschaftlich komplexen Fragestellungen zu unterstützen. Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern zu bilden.
Aufgrund der Unterrichtungspflicht des Betriebsrates stellt sich die Frage ob eine Mitwirkungspflicht des Betriebsrates an der Übertragung nötig ist ?
Das ist zu verneinen, eine Mitwirkungspflicht des Betriebsrats an dem Betriebsübergang ist nicht erforderlich. Begründen lässt sich das dadurch, da der Betriebsübergang keine Änderung im Sinne von § 111 BetrVG [Betriebsänderungen] darstellt (Fußnote).
2.8.2. Fortbestehen des Betriebsrats
Die Frage des Fortbestehens des Betriebsrates lässt sich in zweierlei Hinsicht beantworten. Wie zu Beginn genannt, stellt die Kontinuität des Betriebsrates einen der wesentlichen Normzwecken des § 613a BGB dar. Dieser Normzweck wird dann voll und ganz erfüllt, wenn der Betriebsrat nach dem Übergang des Betriebs in seiner organisatorischen Gesamtheit fortbesteht (Fußnote).
Bei dem Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils, ist der Fortbestand des Betriebsrats allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Eingliederung in einen Betrieb erfolgt, der bereits über einen Betriebsrat verfügt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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