Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - 12 - Haftungsvoraussetzungen
2.1. Haftungsvoraussetzungen
Der neue Inhaber des Betriebes ist nach § 613a BGB haftbar, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Betriebsübergang à (2.1.1.)
- durch Rechtsgeschäft à (2.1.2.)
- auf einen neuen Inhaber à (2.1.3.)
2.1.1. Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Betriebsinhaber die wirtschaftliche Einheit des Betriebs- oder Betriebsteils unter Wahrung der Identität fortführt. Unter der wirtschaftlichen Einheit versteht man die organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Ein Wechsel im Gesellschafterbereich, z.B. durch komplette Übernahme aller Gesellschaftsanteile, stellt keinen Betriebsübergang dar (Fußnote).
2.1.2. Übergang durch Rechtsgeschäft
Der Übergang durch Rechtsgeschäft ist eine Übernahme eines Betriebs durch beiderseitige Übereinstimmung. Hierunter fallen
- Verkauf oder Verpachtung des Betriebes
- Pächterwechsel
- Unternehmensverschmelzung
- Unternehmensspaltung
- Umwandlung (§ 324 UmwG)
Selbst die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes führt nicht zum Ausschluss der Haftung nach § 613a BGB (Fußnote).
Lediglich Übergänge, die auf Gesetz beruhen, wie im Falle der Erbschaft, werden von der Vorschrift des § 613a BGB nicht erfasst.
2.1.3. Betriebsübergang auf einen neuen Inhaber
Weiter ist der Übergang des Betriebes auf einen neuen Inhaber erforderlich.
Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer die organisatorisch und personell zusammengefassten Betriebsmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt. Nötiges Merkmal für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit des Betriebes.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Erscheint mit Fußnoten als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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Stand: August 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Mitgliedschaften & Engagement
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