Risikoausschlüsse in der Lebensversicherung

Risikoausschlüsse in der Lebensversicherung


Risikoausschlüsse bestehen nach den Lebensversicherungsverträgen regelmäßig dann, wenn es zu einem vorzeitigen Todesfall des Versicherten oder des Versicherungsnehmers kommt. Es muss unterschieden werden:


1. Tötung durch den Versicherungsnehmer
Ist die Versicherung nach § 170 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, so ist der Risikoversicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeigeführt hat. Hierdurch soll das Leben der versicherten Person geschützt werden.


2. Tötung durch den Bezugsberechtigten
Führt der Bezugsberechtigte nach § 170 Abs. 2 VVG durch eine vorsätzliche widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, gilt seine Bezeichnung als nicht erfolgt.


3. Selbsttötung durch den Versicherungsnehmer
Nach § 169 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte Selbstmord begangen hat. Diese Vorschrift erfährt durch die Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung (ALB) eine Einschränkung zugunsten der Versicherungsnehmer. Nach § 5 Abs. 1 ALB bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Vertrag bereits drei Jahre bestanden hat. Ist der Selbstmord vor Ablauf der Dreijahresfrist begangen worden, besteht die Leistungspflicht fort, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Bestand dieser Zustand nicht, ist der Versicherer nur zur Auszahlung des Rückkaufswertes verpflichtet.


4. Kriegsereignisse
Soweit der Versicherer vertraglich hierauf nicht verzichtet hat, ist der Risiko

versicherer nach § 4 Abs. 2 ALB lediglich auf die Auszahlung des Rückkaufswertes beschränkt, wenn die versicherte Person durch ein kriegerisches Ereignis getötet wird. Die Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person bei kriegerischen Ereignissen stirbt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten und an denen der Versicherungsnehmer nicht aktiv beteiligt war.


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Stand: November 2006


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Normen: §§ 169. 170 VVG, §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 ALB

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