Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 4 - Restschuldbefreiung nicht bereits erteilt/versagt
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem jetzigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
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bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, oder
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nach § 296 InsO (Fußnote) oder
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nach § 297 InsO (Fußnote) versagt wurde.
Dies soll einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast vermeiden. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für in Not geratene Menschen dienen, nicht als Werkzeug um finanzielle Risiken bewusst auf andere abzuwälzen.1 Eine Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre stellt einen Versagungsgrund dar. Entgegen dem Sinn der Vorschrift, nämlich mit diesem Versagungsgrund eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verhindern, liegt eine Beschränkung auf die wirklichen Missbrauchsfälle nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird also auch dann versagt, wenn die erneute Verschuldung auf Umständen beruht, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Beispiel:
Der Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Acht Jahre zuvor wurde Herrn Schubert aber schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt. Da die Erteilung innerhalb der 10jahres-Frist liegt, kann Herrn Schubert jetzt nicht erneut Restschuldbefreiung erlangen.
Dabei ist es nicht von Belang ob Herr Schubert die erneute Verschuldung zu vertreten hat. Musste er sich beispielsweise aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder schwerer Krankheit so hoch verschulden, dass er jetzt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, so wird ihm auch hier die Restschuldbefreiung versagt, obwohl er unverschuldet (Fußnote) in seine jetzige Situation kam.
Ein Versagungsgrund liegt auch vor, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung gem. § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Eine frühere Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders begründet daher keinen Versagungsgrund. Der Widerruf nach § 303 wird allerdings ein Versagungsgrund sein, denn der nachträgliche Widerruf der Restschuldbefreiung kommt einer Versagung gleich.
Beispiel:
Der Schuldner Schubert stellt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Vor sieben Jahren wurde Herrn Schubert schon einmal die Restschuldbefreiung aufgrund § 296 InsO oder § 297 InsO versagt. Hier kann er nicht erneut Restschuldbefreiung erlangen, da die Versagung innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal aufgrund §§ 296, 297 stattgefunden hat.
Allerdings kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn ihm innerhalb der letzten zehn Jahren die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen als den in §§ 296 und 297 genannten versagt wurde. Allerdings wird der Widerruf nach § 303 InsO wie eine Versagung der Restschuldbefreiung behandelt. Dies hat zur Folge, dass die Restschuldbefreiung auch dann nicht gewährt wird, wenn in den letzten zehn Jahren die Restschuldbefreiung nach § 303 InsO widerrufen worden ist.
Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem Beschluss über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung zu laufen. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Erteilungs- oder Versagungsentscheidung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn eine frühere ,,Restschuldbefreiung`` auf der Grundlage eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgte, da es sich hierbei um einen Vergleich und nicht um eine Restschuldbefreiung im eigentlichen Sinne handelt. 2
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 BT-Drucks. 12/2443 S. 1190.
2 Hess, Kommentar zur InsO, § 290 Rdnr. 25.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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