Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 5.2 Obliegenheiten Mitwirkungs und Auskunftspflicht Auskünfte
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Auskunft über die Erwerbstätigkeit
Der nicht selbständige Schuldner hat Ort, Art, Umfang und Dauer seiner Beschäftigung dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht detailliert mitzuteilen. Dadurch kann beurteilt werden, ob das eingegangene Dienstverhältnis angemessen ist. Die Auskunft über die Erwerbstätigkeit umfasst auch die Information, dass einer solchen Tätigkeit nicht oder nicht mehr nachgegangen wird. Beispiel: Herr Schubert denkt, dass die Obliegenheit zur Auskunft über die Erwerbstätigkeit nur die Aufnahme einer neuen Tätigkeit betrifft. Er behält es aus diesem Grunde für sich, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund einer unverschuldeten Kündigung des Arbeitgebers verloren hat. Obwohl eine unverschuldete Kündigung des Arbeitgebers keine Obliegenheitsverletzung darstellt, könnte Herr Schubert in diesem Falle die Restschuldbefreiung verlieren. Denn zu seinen Obliegenheiten gehört es auch, den Treuhänder und das Insolvenzgericht über den Verlust des Arbeitsplatzes zu informieren.
Auskunft über das Bemühen um Arbeit
Das ,,Bemühen um eine Erwerbstätigkeit`` ist ein Fulltime-Job. Der arbeitssuchende Schuldner darf nicht lediglich auf Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit warten, sondern muss in Eigenregie auf Arbeitssuche gehen. Es sind ca. 30 – 50 Bewerbungen im Monat erforderlich. Der Schuldner muss seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit beispielsweise durch Ablichtungen der Bewerbungsunterlagen oder durch andere Weise nachweisen können. Die Fördermittel des Arbeitsamtes müssen abgerufen werden. Beispiel: Schubert schreibt wöchentlich zwischen fünf und zehn Bewerbungen. Einige der Kontaktadressen erhält er von der Bundesagentur für Arbeit. Daneben arbeitet er ständig die Stellenannoncen in der Zeitung durch oder schreibt Initiativbewerbungen an ihm bekannte Unternehmen in der Umgebung. Schubert bewahrt jedoch keine Zweitschriften von seinen Bewerbungen auf und macht sich auch keine Telefonnotizen wenn er mit Personalabteilungen telefoniert. Als der Treuhänder von Schubert Auskunft über das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit haben möchte, kann Schubert seine Auskunft nicht durch Aufzeichnungen beweisen. Damit ist seine Restschuldbefreiung in Gefahr, obwohl er sich im erforderlichen Umgang um Arbeit bemüht hat. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, Bewerbungen per Email zu schreiben, sofern dies für die gesuchte Tätigkeit möglich ist. Die Bewerbungsmail sollte ein ansprechendes Bewerbungsschreiben mit eingescannten Zeugnissen etc. enthalten. Dies kann z.B. in einem angehängten PDF-Dokument erfolgen. Wichtig ist auch hier, jede Mail und jede Antwort als Ausdruck aufzubewahren. Bestätigungen des Eingangs der Bewerbungsmail sind zur Dokumentation besonders geeignet.
Auskunft über seine Bezüge
Der Schuldner muss nach Aufforderung durch das Gericht oder den Treuhänder die Gesamtheit seiner Bezüge benennen, um über den Umfang der Pfändbarkeit zu informieren. Beispiel: Treuhänder Treu verlangt von Schubert Auskunft über seine Bezüge. Hierzu gehören nicht nur die Bezüge von Schuberts ,,Haupttätigkeit``. Auch Nebentätigkeiten wie z.B. ein 400-€-Job müssen hier von Schubert angegeben werden, damit der Treuhänder aus Schuberts monatlichen Netto-Einkünften den pfändbaren Einkommensanteil berechnen kann.
Auskunft über das Vermögen
Der Schuldner muss – nach Aufforderung durch das Gericht oder den Treuhänder – Auskunft über sein Vermögen geben. Diese Obliegenheit erstreckt sich nur auf den Neuerwerb, da vor der Wohlverhaltensperiode bereits die Vermögensverzeichnisse aufgestellt worden sind, aus denen sich sich das bisherige Vermögen ergibt. Beispiel: Schubert muss auf Aufforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sämtliches neu erworbenes Vermögen angeben. Hierzu zählen beispielsweise Schenkungen, Lotteriegewinne etc.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-00-7
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch .