Logo FASP Group

Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 4 - Obliegenheiten - Herausgabe Erbanteil

Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode verpflichtet, den Vermögenserwerb von Todes wegen zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen. In der ,,eigentlichen`` Insolvenzphase war noch jeder Vermögenserwerb (nicht nur die gesamte Erbschaft sondern auch Schenkungen etc.) herauszugeben. Schenkungen darf der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode nunmehr behalten. Der Treuhänder kann keinen Direktanspruch gegen eventuelle Miterben geltend machen. Der Schuldner seinerseits ist wiederum berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Die Herausgabe der Hälfte des Erbes stellt die einzige Ausnahme von der an sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beendeten allgemeinen Verwertung des Vermögens des Schuldners dar. Die Herausgabe hat grundsätzlich in Geld zu erfolgen. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es nicht, das Erbvermögen des Schuldners zu verwerten. Wenn der Schuldner allerdings Mitglied einer Erbengemeinschaft ist oder die Zwangsvollstreckung eines Neugläubigers droht, so kann die Verpflichtung des Schuldners bestehen, die Hälfte seines Erbteils an den Treuhänder zu übertragen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Wenn es dem Treuhänder nicht selbst möglich ist, das vom Schuldner ererbte Vermögen zu verwerten, so kann er auch einen Dritten beauftragen, dies für ihn zu tun. Wie oben schon erwähnt, ist die Herausgabe des hälftigen Erbanteils der einzige während der Wohlverhaltensperiode abzuführende Vermögenszufluss. Erhaltende Geschenke etc. dürfen vom Schuldner in der Wohlverhaltensperiode behalten werden, ohne dass dieser etwas davon an den Treuhänder abgeben muss. Die Herausgabe des ,,hälftigen Erbteils`` kann also nicht analog auf schenkungsweise erlangtes Vermögen, Lotteriegewinne etc. ausgedehnt werden.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-00-7

Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtRestschuldbefreiungWohlverhaltensperiode
RechtsinfosInsolvenzrechtVerwalter - Treuhänder
RechtsinfosErbrechtErbe-Nachlass
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahren
RechtsinfosInsolvenzrechtRestschuldbefreiungEinführung zur Restschuldbefreiung