Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 6 - Auskunft und Mitwirkung
Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Von einem Schuldner, der im Rahmen der Restschuldbefreiung von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird zu Recht erwartet, dass er seine Vermögensverhältnisse vollständig und richtig offen legt und alle Auskünfte erteilt, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Der Schuldner muss dringend davor gewarnt werden, hier einzelne Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte zu ,,vergessen``. Im Zweifel sollte der Schuldner hier einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, denn Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten sind sehr leicht versäumt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens muss der Schuldner z.B. Auskünfte erteilen, die zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag erforderlich sind. Dazu gehört die Vorlage eines vollständigen Schuldner- und Gläubigerverzeichnisses einschließlich der postalischen Anschriften der Gläubiger (keine Postfächer !) sowie eine aktuelle und vollständige Vermögensübersicht. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Herausgabe von Unterlagen, die zur Überprüfung der geschuldeten Angaben notwendig sind. Daneben ist der Schuldner zur aktiven Aufklärung über all diejenigen Tatsachen verpflichtet, die nur ihm bekannt sein können. Aktive Aufklärung bedeutet, dass der Schuldner die Informationen selbsttätig ohne Aufforderung geben muss. Beispiele für Tatsachen, die nur dem Schuldner bekannt sind, sind ausländische Bankkonten, Wertgegenstände die bei Dritten deponiert sind oder Schulden bei Familienangehörigen und Freunden. Beispiel: Einige wertvolle Gemälde aus der Sammlung von Schubert befinden sich bei seinem Freund Freu. Schubert muss dies dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder mitteilen, ohne dass dieser danach fragen müsste. Der Schuldner hat ,,von sich aus`` Informationen beizusteuern, die dem Verfahren dienen können (vgl. hierzu die eben behandelte Aufklärungspflicht des Schuldners über Tatsachen, die nur ihm bekannt sein können). Die Auskunftspflicht erschöpft sich nicht in reinen Antwortpflichten des Schuldners auf Nachfragen des Gerichts, der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders. Bei der Versagung der Restschuldbefreiung ist es unerheblich, ob sich die Verletzung der Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht zum Nachteil eines Gläubigers ausgewirkt hat. Der Schuldner hat auf Anordnung des Insolvenzgerichts zudem jederzeit zur Verfügung zu stehen, solange der Schuldner dadurch in seiner Arbeitstätigkeit oder bei der Suche nach einer neuen Arbeit nicht beeinträchtigt wird.1
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 Begründung des RegE zur InsO, BR-Drucks. 1/92, S. 190 f.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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