Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 3 - Unter-/Überverdienst
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Unterschreiten der Befriedigungsquote
Wenn ein selbständiger Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nicht die gleiche Befriedigungsquote erreicht, wie er sie erreicht hätte, wenn er einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen wäre, so wird dies – bei einem entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers – dazu führen, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung insgesamt versagt wird. Der selbständig tätige Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass er die geringere Befriedigungsquote nicht verschuldet hat, beispielsweise weil die Auftragslage schlecht war.1 Beispiel: Schubert führt in seiner Wohlverhaltensperiode ein Bauunternehmen. In den letzten beiden Jahren der Wohlverhaltensperiode konnte er nicht mehr so viel abführen wie er musste. Schubert verweist auf die allgemein schwere wirtschaftliche Lage – vor allem in der Baubranche. Besondere Vorsicht ist geboten, da ein Treuhänder nicht die Aufgabe hat, den Insolvenzschuldner hierauf hinzuweisen. In der Praxis sind uns immer wieder Fälle begegnet, in denen der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode als Selbständiger tätig war und lediglich die nach § 850 c ZPO (hier: analog) pfändbaren Einkommensteile abführte, ohne zu ahnen, dass er so voraussichtlich keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Könnte sich ein selbständig tätiger Schuldner auf eine schlechte Auftragslage berufen, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Selbständigen im Gegensatz zum abhängig beschäftigten Schuldner führen. Wenn der Schuldner also während der Wohlverhaltensperiode erkennt, dass er als Selbständiger nicht in der Lage ist, den Anforderungen gerecht zu werden, die in finanzieller Hinsicht an ihn gestellt werden, so muss er die Selbständigkeit beenden und sich um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bemühen.2 Dies hat allerdings keine Auswirkung auf die bislang entstandene Zahlungsverpflichtung. Stimmen in der Literatur lehnen eine Versagung der Restschuldbefreiung ab, wenn der Schuldner alters- oder krankheitsbedingt keine angemessene Anstellung finden würde und deshalb seine selbständige Tätigkeit fortführt und auf diese Weise geringere Einkünften erzielt als bei der Aufnahme eines angemessenen Dienstverhältnisses.3 Ob die Rechtsprechung dem folgen wird, bleibt abzuwarten. Sicherheitshalber wird die Arbeitslosigkeit vorzuziehen sein, wenn die Restschuldbefreiung gesichert werden soll. Beispiel: Der Schuldner Schubert ist selbständig als Schlossermeister tätig. In der letzten Zeit laufen die Geschäfte aufgrund der schlechten Auftragslage sehr schleppend. Herr Schubert meint, dass er nun nicht so viel Geld wie früher an den Treuhänder abführen muss, da er ja nichts dafür kann, dass sich die Auftragslage verschlechtert hat. Hier irrt Herr Schubert, da er sich – wie oben geschildert – um ein anderes Dienst- oder Arbeitsverhältnis bemühen muss, wenn er als Selbständiger nicht in der Lage ist, den Anforderungen die an ihn gestellt werden, gerecht zu werden. Die Höhe der abzuführenden Beträge wird hierdurch nicht berührt – diese müssen weiter an den Treuhänder gezahlt werden.
Überdurchschnittlicher Verdienst
Für einen Schuldner, der mit seinem Betrieb überdurchschnittlich erfolgreich ist, besteht keinerlei Verpflichtung, einen etwaigen Überschuss an den Treuhänder herauszugeben.4 Maßgeblich ist nur der Betrag, den der Gläubiger im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses des Schuldners erhalten hätte. Beispiel: Die Geschäfte von Herrn Schubert laufen so gut, dass er neue Mitarbeiter einstellt und dadurch an große Aufträge kommt. Herr Schubert verdient mittlerweile sehr viel mehr. Trotzdem muss er weiterhin nur die 1.500,- € an den Treuhänder zahlen, denn lediglich so viel würden die Gläubiger bekommen, wenn Herr Schubert einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen würde.
Die gegenteilige Meinung wird in einem Urteil des Amtsgerichts München vertreten. Das Urteil stellt jedoch eine explizite Rechtsbeugung dar, da mit der Entscheidung der Wortlaut des Gesetzes verletzt wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 Döbereiner, Restschuldbefreiung, S. 157.
2 so Balz in BewHi, 1989, 103, 118.
3 Vallender in Uhlenbruck, InsO, § 295 Rdnr. 74.
4 BT-Drucks. 12/2443, S. 257.

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Stand: Mai 2026
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