Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 4 - Rücknahme des Antrags
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Der Antrag auf die Erteilung der Restschuldbefreiung kann nach § 13 II InsO durch den Schuldner zurückgenommen werden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet ist oder der Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach der Verfahrenseröffnung kann der Schuldner den Antrag nur dann zurücknehmen, wenn er mit der Rücknahme nicht bewusst und daher rechtsmissbräuchlich die Wirkung einer festgestellten Obliegenheitsverletzung nach § 295 I InsO umgehen will, d.h. damit also verhindern will, einer 10-jährige Antragssperre zu unterliegen.1Beispiel: Schuldner Schubert stellt fest, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Um zu verhindern, dass er aufgrund der Verletzung der Obliegenheiten eine 10jährige Antragssperre auf Erteilung der Restschuldbefreiung erhält, möchte er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückziehen um diesen dann später erneut stellen zu können. Diese Rücknahme nach Eröffnung des Verfahrens ist nicht erlaubt, da sie dazu dient, eine festgestellte Obliegenheitsverletzung zu umgehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
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