Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 1 - Allgemeines
Restschuldbefreiungsantrag einer natürlichen Person
Die Restschuldbefreiung - Eine Einführung setzt einen Antrag einer natürlichen Person (Mensch) voraus. Eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) kann keine Restschuldbefreiung erlangen (§ 286 InsO).
Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR oder OHG) kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft keine Restschuldbefreiung erlangen. Aufgrund der persönlichen Haftung des Gesellschafters von Personengesellschaften liegt die Vermutung nahe, dass hier ein einheitliches Insiolvenzverfahren erfolgen würde. Trotz der persönlichen Haftung des Gesellschafters auch für die Schulden der Gesellschaft sind jedoch zwei verschiedene Vermögensmassen betroffen - zum einen das Vermögen der Gesellschaft, zum anderen das private Vermögen des Gesellschafters. Für jedes Vermögen muss ein eigenes Insolvenzverfahren beantragt werden. Daher muss der überschuldete Gesellschafter, sofern er sich von seinen persönlichen Schulden befreien will, neben dem Insolvenzverfahren über die Gesellschaft zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen beantragen und hierbei Restschuldbefreiung beantragen.1
Eigener Insolvenzantrag des Schuldners
Der Restschuldbefreiungsantrag muss zusammen mit einem eigenen Insolvenzantrag des Schuldners gestellt werden (§ 287 I S. 1 InsO). Fehlt der Restschuldbefreiungsantrag, muss das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen (§ 20 II InsO). Das Gericht gibt dem Schuldner unter kurzer Frist Gelegenheit, den Restschuldbefreiungsantrag nachzuholen. Stellt der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag, so wird das Insolvenzverfahren dennoch regulär durchgeführt. Sein Vermögen wird an die Gläubiger verteilt. Die Wohlverhaltensperiode mit der Abtretung des pfändbaren Einkommens und die Restschuldbefreiung entfallen jedoch.
Beispiel 1:
Schuldner Schubert will seine Schulden loswerden. Er beantragt beim zuständigen Insolvenzgericht einfach nur ,,Restschuldbefreiung``. Das Gericht wird den Antrag ablehnen, da der Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann bei Gericht angenommen werden kann, wenn von Schubert gleichzeitig ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
Beispiel 2:
Nachdem Gläubiger Glatt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbrauchers Schubert gestellt hat, stellt Schubert selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hier muss Schubert – bevor er selbst Insolvenz und Restschuldbefreiung beantragen kann – zuerst die außergerichtliche Schuldenbereinigung versuchen, da er Verbraucher ist. (Würde er der Regelinsolvenz unterfallen, wäre dies nicht erforderlich.) Auch hierzu gewährt ihm das Insolvenzgericht eine - in der Praxis durchaus knapp bemessene - Frist.
Hat ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt (,,Gläubigerantrag``), muss das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung dem Schuldner Gelegenheit geben, selbst einen Antrag bei Gericht zu stellen (§ 306 III InsO).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1LG Dortmund, nichtöffentlicher Beschluss vom 15.08.2000, 9 T 790/00.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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