Restschuldbefreiung: Antrag, Teil 1 - Allgemeines

 

Restschuldbefreiungsantrag einer natürlichen Person

Die Restschuldbefreiung - Eine Einführung setzt einen Antrag einer natürlichen Person (Mensch) voraus. Eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) kann keine Restschuldbefreiung erlangen (§ 286 InsO).
Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR oder OHG) kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft keine Restschuldbefreiung erlangen. Aufgrund der persönlichen Haftung des Gesellschafters von Personengesellschaften liegt die Vermutung nahe, dass hier ein einheitliches Insiolvenzverfahren erfolgen würde. Trotz der persönlichen Haftung des Gesellschafters auch für die Schulden der Gesellschaft sind jedoch zwei verschiedene Vermögensmassen betroffen - zum einen das Vermögen der Gesellschaft, zum anderen das private Vermögen des Gesellschafters. Für jedes Vermögen muss ein eigenes Insolvenzverfahren beantragt werden. Daher muss der überschuldete Gesellschafter, sofern er sich von seinen persönlichen Schulden befreien will, neben dem Insolvenzverfahren über die Gesellschaft zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen beantragen und hierbei Restschuldbefreiung beantragen.

Eigener Insolvenzantrag des Schuldners

Der Restschuldbefreiungsantrag muss zusammen mit einem eigenen Insolvenzantrag des Schuldners gestellt werden (§ 287 I S. 1 InsO). Fehlt der Restschuldbefreiungsantrag, muss das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinweisen (§ 20 II InsO). Das Gericht gibt dem Schuldner unter kurzer Frist Gelegenheit, den Restschuldbefreiungsantrag nachzuholen. Stellt der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag, so wird das Insolvenzverfahren dennoch regulär durchgeführt. Sein Vermögen wird an die Gläubiger verteilt. Die Wohlverhaltensperiode mit der Abtretung des pfändbaren Einkommens und die Restschuldbefreiung entfallen jedoch.

Beispiel 1:
Schuldner Schubert will seine Schulden loswerden. Er  beantragt beim zuständigen Insolvenzgericht einfach nur ,,Restschuldbefreiung``. Das Gericht wird den Antrag ablehnen, da der Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann bei Gericht angenommen werden kann, wenn von Schubert gleichzeitig ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

Beispiel 2:
Nachdem Gläubiger Glatt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbrauchers Schubert gestellt hat, stellt Schubert selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hier muss Schubert – bevor er selbst Insolvenz und Restschuldbefreiung beantragen kann – zuerst die außergerichtliche Schuldenbereinigung versuchen, da er Verbraucher ist. (Würde er der Regelinsolvenz unterfallen, wäre dies nicht erforderlich.) Auch hierzu gewährt ihm das Insolvenzgericht eine - in der Praxis durchaus knapp bemessene - Frist.

Hat ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt (,,Gläubigerantrag``), muss das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung dem Schuldner Gelegenheit geben, selbst einen Antrag bei Gericht zu stellen (§ 306 III InsO).

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.


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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 286 InsO, § 287 I S. 1 InsO, § 20 II InsO, § 306 III InsO

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