Regelungen in der CMR: Vertragsschluss, Art des Fahrzeugs, Transportwege


Die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der aufgrund der Ratifizierung durch den deutschen Gesetzgeber innerstaatliches Recht geworden ist. Die CMR regelt jedoch nur einige Fragen, die den internationalen Straßengüterverkehr betreffen. Soweit die CMR lückenhaft ist, d.h. keine oder zumindest keine abschließende Regelung enthält, ist das nach den Bestimmungen des jeweiligen Internationalen Privatrechts berufene nationale Recht anwendbar. Soweit für ein Gericht danach ergänzend das nationale deutsche Recht heranzuziehen ist, sind vorrangig die Bestimmungen der §§ 407ff. HGB anzuwenden.

Vertragsschluss

In der CMR finden sich keine Regelungen zum Zustandekommen des Vertrages oder der materiellen Wirksamkeit. Diese sind somit nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Soweit deutsche Gerichte im Rahmen eines CMR-Transports zur Entscheidung über einen wirksamen Vertragsschluss berufen sind, ist das auf den Vertrag und den Vertragsschluss ergänzend anwendbare Recht nach den Bestimmungen der Rom I-Verordnung (insbesondere Art. 5, 10ff. Rom I-VO) zu bestimmen. Der CMR selbst kann nur entnommen werden, dass der Vertragsschluss von der Ausstellung und Übergabe eines Frachtbriefes und der Übernahme des Gutes unabhängig ist, vgl. Art. 4, 9 CMR. Bei der ergänzenden Anwendung deutschen Rechts gelten daher die allgemeinen Regeln des BGB.

Art des Fahrzeuges

Die CMR regelt ferner nicht, wie die Fahrzeuge beschaffen sein müssen. Daher ist auch dies nach den ergänzend anwendbaren nationalen Vorschriften zu bestimmen. Soweit danach deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist auf die zum nationalen Transportrecht entwickelten Grundsätze abzustellen. Hier kommt es in erster Linie auf die Vereinbarungen der Parteien an. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann sich z.B. aus der dem Frachtführer bekannten Art des Gutes für ihn der Einsatz eines bestimmten Fahrzeuges ergeben. Läßt sich dies auch nicht aus den Umständen entnehmen, hat der Frachtführer das Fahrzeug nach billigem Ermessen auszuwählen. Aus dem besonderen Haftungsausschluss des Art. 17 Abs. 4 lit. a) CMR folgt lediglich, dass die Fahrzeuge im Zweifel geschlossen sein müssen.

Wahl des Transportweges

Auch über die einzuschlagenden Transportwege trifft die CMR keine Regelung, so dass hier ebenfalls auf das ergänzend anwendbare nationale Recht zurückgegriffen werden muss. Nach deutschem Recht kommt es auch hier vorrangig auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien an. Liegen solche nicht vor, sind die üblichen Wege, d.h. in der Regel der kürzeste und zeitsparendste Weg, einzuschlagen.



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Stand: Februar 2011


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Normen: Art. 4, 9, 17 CMR

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