Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.3.: Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Sinn und Zweck des Eröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht darin, bereits dann Insolvenzantrag stellen zu können, wenn die liquiden Mittel im Moment noch ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit jedoch bereits absehbar droht.

Es mach schließlich wenig Sinn, einen (fast) insolventen Schuldner darauf zu verweisen, dass er zwar nächsten oder übernächsten Monat insolvent sein werden, er aber bis dahin noch zuwarten müsse. In dieser zeit können weitere Werte durch einzelne Gläubiger gepfändet werden und damit der Gläubigergemeinschaft entzogen werden, die durch die InsO ja gerade geschützt werden soll.

Dieser Eröffnungsgrund gilt allerdings nur für Insolvenzanträge des Schuldners.

Ein Gläubiger soll nicht die Möglichkeit haben, durch einen Antrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit den Schuldner unter Druck zu setzen. Hier wäre eine Missbrauchsgefahr gegeben, dass Gläubiger Insolvenzantrag stellen, um den Schuldner zur schnelleren Zahlung zu „überreden“.

Beispiel:

Gläubiger Glatt sieht, dass sein Schuldner Schubert noch zahlungsfähig ist, befürchtet aber, dass er mit der Begleichung seiner Schuldbei Glatt in Rückstand geraten könnte. Außerdem braucht Glatt das ihm zustehende Geld ein wenig früher als vereinbart.

Glatt erhofft sich, dass Schubert sich durch einen von Glatt gestellten Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit dazu zu bewegen lässt, seine Verbindlichkeiten begleichen (denn noch ist Schubert zahlungsfähig).

Dies ist nicht zulässig, da es lediglich dem Schuldner vorbehalten ist, Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.

1. Verbindlichkeiten

Um die Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens zutreffend darstellen zu können, sind auch die zukünftigen Verbindlichkeiten in einem Liquiditätsplan zu erfassen (siehe im Beispiel oben).

Hierzu zählen sowohl regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten wie z.B. Miete oder Stromkosten, als auch nicht wiederkehrende Leistungen wie z.B. die Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten.

Wird bei der Erhebung des Liquiditätsplans festgestellt, dass gegenwärtig die vorhandenen Mittel zwar noch ausreichen, dass aber in einiger Zeit Zahlungsunfähigkeit vorliegen wird, ist der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt.

2. Ungewisse Verbindlichkeiten / drohende Verluste

Auch ungewisse Verbindlichkeiten müssen im Liquiditätsplan erfasst werden, wenn eine Inanspruchnahme zu erwarten ist.

Dies gilt auch für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Auch hier gilt, dass mit den drohenden Verlusten ernsthaft gerechnet werden muss.

Beispiel:

Die Schubert KG hat einen Kaufvertrag über 100 Stück Designer-Stühle des Designers Schröder zu je 300 € abgeschlossen.

Die Stühle können aber – so stellt sich erst nach Vertragsschluss heraus – höchstens für 200 € verkauft werden, da sich der modische Geschmack seit der Vertragsunterzeichnung geändert hat und die Kunden nun mehr Interesse am Modell Stoiber haben.

Hier entsteht für die Schubert KG ein drohender Verlust in Höhe von 1.000 € (100 Stück x 100 €).

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus dem Liquiditätsplan ersichtlich ist, dass der Schuldner voraussichtlich außerstande sein wird, seine Verbindlichkeiten in Zukunft zu decken.

Durch den Eigenantrag des Schuldners aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit zeigt dieser in der Regel sein Interesse an einer Sanierung des Unternehmens interessiert ist.

In diesem frühen Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit noch nicht gänzlich vorliegt, sondern lediglich einzutreten droht, sind regelmäßig noch reelle Sanierungschancen gegeben.

Von einer genauen Liquiditätsplanung kann bei Antragstellung abgesehen werden, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit auch so eindeutig ersichtlich ist.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hausbank des Schuldners sämtliche Kreditlinien mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt hat und eine anderweitige Darlehensaufnahme nicht möglich ist.

Wie bei der Zahlungsunfähigkeit (siehe oben) gilt auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht ausreicht, um einen Insolvenzantrag zu stellen.

Um zu verhindern, dass ein Schuldner Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit stellt, obwohl es sich offensichtlich nur um eine Zahlungsstockung handelt, ist die Aufstellung eines Liquiditätsplans notwendig, der auch die voraussichtlichen Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Dieser Liquiditätsplan muss bei Gericht eingereicht werden um diesem die drohende Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Regelinso 2010

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 18 InsO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtZahlungsunfähigkeit
RechtsinfosBankrechtInsolvenz
RechtsinfosBankrechtDarlehenDarlehensvertrag
RechtsinfosBankrechtDarlehenDarlehenskündigung
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenEröffnung