Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 1: Überblick über das Insolvenzverfahren

Überblick über das Insolvenzverfahren

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem entweder das Schuldnervermögen bestmöglich verwertet wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffen wird.

Die Verwertung des Vermögens obliegt dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, die Vermögensgegenstände des Schuldners selbst zu verwerten, sondern kann hierzu auch Dritte beauftragen, wenn dies einen höheren Erlös verspricht.

Beispiel:
Der Insolvenzverwalter Treu hat die Aufgabe, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück zu verkaufen. Er selbst hat einen Interessenten, der einen Kaufpreis in Höhe von 80.000 € bezahlen würde. Treu weiß jedoch aus der Vergangenheit, dass ein professionelles Maklerbüro einen Käufer finden könnte, der bereit wäre 100.000 € für das Grundstück zu bezahlen.

1. Restschuldbefreiung

Nach der Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger verbleiben in der Regel noch ungedeckte Schulden. Ein Insolvenzverfahren stellt dem redlichen Schuldner in Aussicht, ihn von diesen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2 InsO).

Die Vorgängerin der Insolvenzordnung, die durch die InsO abgelöste Konkursordnung (KO), kannte keine Restschuldbefreiung. Gegen eine natürliche Person konnte nach Abschluss des Konkursverfahrens noch 30 Jahre nach Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle vollstreckt werden.

Durch die Restschuldbefreiung bietet sich dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit des wirtschaftlichen Neuanfangs. Dafür dürfen keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und der Schuldner muss die Obliegenheiten, die ihm während der Wohlverhaltensperiode auferlegt werden, sorgfältig und vollständig erfüllen.

2. Liquidation / Sanierung

Die Entscheidung, ob der im Insolvenzverfahren befindliche Betrieb mittels des Insolvenzverfahrens liquidiert wird oder eine Sanierung erfolgen soll, obliegt theoretisch alleine den Gläubigern. In der Praxis wird die Entscheidung wesentlich vom Insolvenzverwalter gesteuert.

In der ersten Gläubigerversammlung (so genannter „Berichtstermin“) legt der Insolvenzverwalter den Gläubigern die wirtschaftliche Gesamtsituation des schuldnerischen Unternehmens dar. Der Insolvenzverwalter zeigt darin anhand der ermittelten Vermögensverhältnisse und Fortführungschancen die weiteren Handlungsmöglichkeiten auf.

Aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters treffen die Gläubiger die Entscheidung, ob das schuldnerische Unternehmen stillgelegt oder vorläufig weitergeführt werden soll (§ 157 InsO). Die Gläubigerversammlung hat auch die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter damit zu beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Die Gläubiger können hier dem Insolvenzverwalter genau aufgeben, welche Ziele (z.B. Vorschlag einzelner Sanierungskonzepte) dieser Insolvenzplan erreichen soll.

3. Frühe Verfahrenseröffnung

Im Gegensatz zu früheren Regelungen der Konkursordnung ermöglicht es die Insolvenzordnung, schon vor Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung ist bereits dann möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit „droht“.

Mit dieser Regelung wird eine – im Gegensatz zur alten Gesetzeslage – frühere Insolvenzanmeldung möglich. Bei einer früheren Insolvenzanmeldung ist in der Regel auch mehr Masse vorhanden.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Stand: Mai 2010


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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