Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 1: Überblick über das Insolvenzverfahren
Überblick über das Insolvenzverfahren
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem entweder das Schuldnervermögen bestmöglich verwertet wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffen wird.
Die Verwertung des Vermögens obliegt dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, die Vermögensgegenstände des Schuldners selbst zu verwerten, sondern kann hierzu auch Dritte beauftragen, wenn dies einen höheren Erlös verspricht.
Beispiel:
Der Insolvenzverwalter Treu hat die Aufgabe, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück zu verkaufen. Er selbst hat einen Interessenten, der einen Kaufpreis in Höhe von 80.000 € bezahlen würde. Treu weiß jedoch aus der Vergangenheit, dass ein professionelles Maklerbüro einen Käufer finden könnte, der bereit wäre 100.000 € für das Grundstück zu bezahlen.
1. Restschuldbefreiung
Nach der Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger verbleiben in der Regel noch ungedeckte Schulden. Ein Insolvenzverfahren stellt dem redlichen Schuldner in Aussicht, ihn von diesen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 S. 2 InsO).
Die Vorgängerin der Insolvenzordnung, die durch die InsO abgelöste Konkursordnung (KO), kannte keine Restschuldbefreiung. Gegen eine natürliche Person konnte nach Abschluss des Konkursverfahrens noch 30 Jahre nach Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle vollstreckt werden.
Durch die Restschuldbefreiung bietet sich dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit des wirtschaftlichen Neuanfangs. Dafür dürfen keine Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und der Schuldner muss die Obliegenheiten, die ihm während der Wohlverhaltensperiode auferlegt werden, sorgfältig und vollständig erfüllen.
2. Liquidation / Sanierung
Die Entscheidung, ob der im Insolvenzverfahren befindliche Betrieb mittels des Insolvenzverfahrens liquidiert wird oder eine Sanierung erfolgen soll, obliegt theoretisch alleine den Gläubigern. In der Praxis wird die Entscheidung wesentlich vom Insolvenzverwalter gesteuert.
In der ersten Gläubigerversammlung (so genannter „Berichtstermin“) legt der Insolvenzverwalter den Gläubigern die wirtschaftliche Gesamtsituation des schuldnerischen Unternehmens dar. Der Insolvenzverwalter zeigt darin anhand der ermittelten Vermögensverhältnisse und Fortführungschancen die weiteren Handlungsmöglichkeiten auf.
Aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters treffen die Gläubiger die Entscheidung, ob das schuldnerische Unternehmen stillgelegt oder vorläufig weitergeführt werden soll (§ 157 InsO). Die Gläubigerversammlung hat auch die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter damit zu beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Die Gläubiger können hier dem Insolvenzverwalter genau aufgeben, welche Ziele (z.B. Vorschlag einzelner Sanierungskonzepte) dieser Insolvenzplan erreichen soll.
3. Frühe Verfahrenseröffnung
Im Gegensatz zu früheren Regelungen der Konkursordnung ermöglicht es die Insolvenzordnung, schon vor Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung ist bereits dann möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit „droht“.
Mit dieser Regelung wird eine – im Gegensatz zur alten Gesetzeslage – frühere Insolvenzanmeldung möglich. Bei einer früheren Insolvenzanmeldung ist in der Regel auch mehr Masse vorhanden.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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