Reetdachsterben durch Pilzbefall – Gewährleistungsansprüche von Hauseigentümern

Reetdach - Gewährleistungsansprüche von Hauseigentümern

Eigentümer von Reetdachhäusern konnten lange Zeit auf die lange Haltbarkeit ihrer Reeteindeckung vertrauen. Dieses aus Schilfröhren bestehende Baumaterial hatte in der Regel eine Lebensdauer von mindestens 30 bis 50 Jahren. Hinzu kam die ausgezeichnete Isoliereigenschaft des Naturmaterials da sich im inneren des Schilfrohres eine sehr schmale Luftröhre befindet. Hierdurch wird im Winter eine Auskühlung und im Sommer eine Überhitzung des Gebäudes verhindert.

Seit einiger Zeit beklagen Eigentümer von Reetdachhäusern aber einen dramatischen vorzeitigen Verfall der Reetbedachung. Es kommt innerhalb weniger Jahre zu einer regelrechten Vermatschung des Reets so dass in den schlimmsten Fällen eine komplette Neueindeckung erforderlich wird. Bislang war man sich über die Ursache der vorzeitigen Alterung des Naturstoffes und damit der Haftung nicht im klaren. Nun wird vermutet, dass ein Pilz für die Zersetzung verantwortlich ist.

Da in Deutschland aus Naturschutzgründen kein Reet mehr geerntet wird, wird es aus Drittstaaten importiert. Das meiste Reet, welches in Deutschland verbaut wird, kommt aus Osteuropa, der Türkei und aus China. An durchgeführten Test hat man nun herausgefunden, dass dieses Reet oft von einem Pilz befallen ist, welcher die Zellwände des Schilfrohres zerstört und es hierdurch zu dem dramatischen Zerfall kommt. Hinzu kommt wohl auch, dass das aus China importierte Reet aus Gewässern geerntet wird, die massiv von Abwässern der Textilindustrie belastet sind. In diesen befinden sich große Mengen an Cellulase, einem Enzym, welches die Zellwände des Reets vorzeitig zerstört.

Gewährleistung nach dem BGB

Da die Betriebe, die sich auf die Reetdachbedeckung spezialisiert haben, für die Qualität des Reetes haften, stehen den betroffenen Eigentümer im Fall eines mangelhaft errichteten Reetdaches diverse Gewährleistungsansprüche zu. Dennoch ist in jeder Hinsicht Eile geboten. Nach der Abnahme des Werkes verjähren Ansprüche an Bauwerken gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in fünf Jahren. Wurde zwischen den Parteien die VOB/B wirksam vereinbart beträgt diese Frist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sogar nur 4 Jahre. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass bei ersten Anzeichen einer nicht normalen Zersetzung des Reetes der Mangel bei dem Dachdecker angemeldet werden muss. Dieser steht dann in der Pflicht, das Werk auf seine Kosten nachzubessern oder sogar ganz neu herzustellen. Verweigert der Unternehmer trotz Fristsetzung des Betroffenen die Nachbesserung, kann der Betroffenen das Dach im Wege der sog, Ersatzvornahme selbst reparieren lassen. Hierzu kann er von dem Unternehmer die erforderlichen Aufwendungen als Vorschuss verlangen. Daneben kann der betroffene Hauseigentümer Schadenersatz geltend machen.

Ist die Ursache des Mangels zwischen den Parteien im Streit, kann im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Ursache geklärt werden. Dies hat für den Betroffenen den Vorteil, dass die Verjährung während des Verfahrens gehemmt ist.

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Stand: Januar 2009


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