Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 34 – Die Definition des Zusammenschlusses

4.4.2 Die Definition des Zusammenschlusses

In Art. 3 FKVO wird definiert, was ein Zusammenschluss im Sinne der FKVO ist. Ein Zusammenschluss wird bewirkt, indem eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle des Unternehmens stattfindet. Das kann einerseits nach Art. 3 I a FKVO der Zusammenschluss von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen sein. Andererseits kann ein Zusammenschluss aber auch nach Art. 3 I b FKVO vorliegen, wenn eine Person, die bereits ein Unternehmen kontrolliert, etwa durch einen Vertrag die Kontrolle auch über ein anderes Unternehmen erhält. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Großaktionär eines Unternehmens so viele Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, dass er dessen Geschäftsführung Weisungen erteilen kann.

Der Kontrollerwerb wird in Art. 3 II FKVO beschrieben.60 Man versteht darunter die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird; allein die abstrakte Möglichkeit ist ausreichend. Deshalb wird auch der Großaktionär des obigen Beispiels erfasst, der niemals gedenkt, sich in die Geschäftsführung seiner jeweiligen Unternehmen einzumischen.

In Art. 3 II FKVO wird aufgezählt, wie diese Kontrolle erworben wird. Hier ist die Rede von Verträgen, Rechten oder Eigentums- oder Nutzungsrechten an der Gesamtheit oder an Teilen des Unternehmens. Unter den aufgezählten Rechten sind hauptsächlich die gesellschaftsrechtlichen Rechte zu verstehen, die dem Großaktionär etwa ein Stimmrecht gewähren. Um die Vorgaben der FKVO zu umgehen, empfiehlt es sich daher, eine rechtliche Vereinbarung zu treffen, welche die Kontrollmöglichkeiten etwa eines Großaktionärs ausschließt. Dieser Vertrag kann dann etwa beinhalten, dass der Großaktionär sich nicht durch sein Stimmrecht an der Geschäftsführung beteiligt oder dass ihm nur ein Stimmrecht zugesprochen wird, welches zur Kontrolle des Unternehmens nicht ausreicht.

Bei der Kontrolle des Unternehmens liegt nach Art. 3 III FKVO ein Kontrollerwerb auch dann vor, wenn nur eine mittelbare Kontrolle ausgeübt werden kann. Das bedeutet, dass der Großaktionär auch dann als kontrollierend im Sinne der FKVO angesehen wird, wenn er etwa seine Rechte an verschiedene von ihm wiederum kontrollierte Firmen überträgt. Eine mittelbare Kontrolle läge auch vor, wenn der Großaktionär verschiedene Personen zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und durch diese das Unternehmen kontrolliert. Da hinter diesen Personen wiederum der Großaktionär steht, der diesen Weisungen erteilten darf, läge hier ein Fall der mittelbaren Kontrolle vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Risiken Unternehmenskauf

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht