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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 17 – Der Betriebsübergang in der Insolvenz

1.9 Betriebsübergang in der Insolvenz

Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter verkauft, werden die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse ebenfalls durch § 613a BGB geschützt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Der Unterschied zur Übertragung eines „gesunden“ Unternehmens liegt darin, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Haftung des Betriebserwerbers nur eingeschränkt zur Anwendung kommt. Die von § 613a BGB vorgesehene Haftung des Betriebserwerbers für Ansprüche vor Betriebsübergang entfällt. Als Begründung hierfür werden die Verteilungsgrundsätze der Insolvenzordnung herangezogen, die in einem solchen Verfahren Vorrang haben.

Die Insolvenzordnung geht von dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gläubigerbefriedigung aus. Würde bei der Veräußerung eines Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Erwerber des Betriebs für die Ansprüche der Arbeitnehmer einstehen, wären sie gegenüber anderen Gläubigern, die „leer“ ausgingen, unangemessen bevorzugt.

Außerdem würde sich die Insolvenzmasse verringern, würde der Erwerber des Unternehmens für die noch offenen Ansprüche der Arbeitnehmer aufkommen. Denn der wirtschaftlichen Logik folgend würde die Summe der Arbeitnehmeransprüche vom Kaufpreis abgezogen und den restlichen Gläubigern käme dadurch nur ein verringerter Verkaufspreis des Unternehmens zugute.

1.9.1 Masseunzulänglichkeit

Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Unternehmenserwerbers gilt ebenso, wenn das Insolvenzverfahren zwar eröffnet war, später aber wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde. Die Rechtsfolgen, die durch die Insolvenz entstanden sind, können nicht rückgängig gemacht werden.(Fußnote)
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass nur die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO [Kosten des Insolvenzverfahrens] aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können, nicht aber die Masseschulden nach § 55 InsO [Sonstige Masseverbindlichkeiten].

Welche Forderungen als Masseschulden einzustufen sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Dazu gehören die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen (Arbeitsverträge, Mietverträge, Pachtverträge), die zu Lasten der Masse erfüllt werden müssen, aber auch Ansprüche aus einem Sozialplan, vgl. § 123 Abs.2 InsO [Umfang des Sozialplans].

Die Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Sie wird anschließend öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren selbst wird fortgeführt. Jedoch dürfen Massegläubiger wegen einer Masseverbindlichkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstrecken, ggl. § 210 InsO [Vollstreckungsverbot]. Die Befriedigung der Massegläubiger erfolgt in der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge des § 209 InsO [Befriedigung der Massegläubiger].

1.9.2. Entscheidender Zeitpunkt für die Haftungsbegrenzung

Für den Umfang der Haftung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidend und nicht der des Betriebsübergangs.

1.9.3 Folgen für die bestehenden Arbeitsverhältnisse

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat keinen Einfluss auf die Schutzvorschrift des § 613a BGB. Das heißt, das Kündigungsverbot nach § 613a BGB gilt ebenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026



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