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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 16 – Betriebsübergang und Betriebsrat

1.8 Betriebsübergang und Betriebsrat

1.8.1 Unterrichtungspflicht des Betriebsrats

Der Veräußerer ist verpflichtet, den Betriebsrat über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren. Diese Verpflichtung ist in den §§ 2 Abs. 1 [Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber] und 74 Abs. 1 [Grundsätze für die Zusammenarbeit] Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Das Gleiche gilt für den Erwerber. Ist in dem zu übertragenden Betrieb ein Wirtschaftsausschuss vertreten, so ist dieser ebenfalls über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren.

1.8.2 Wirtschaftsausschuss

Unter einem Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium zu verstehen, welches nach dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat regelmäßig über wirtschaftliche Angelegenheiten informieren soll. Der Zweck eines Wirtschaftsausschusses liegt darin, den Betriebsrat bei wirtschaftlich komplexen Fragestellungen zu unterstützen. Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern zu bilden.

1.8.3 Mitwirkung des Betriebsrats beim Betriebsübergang

Es stellt sich die Frage, ob über die Unterrichtung des Betriebsrates hinaus eine Mitwirkung des Betriebsrates bei der Übertragung vorgeschrieben ist.Dies ist zu verneinen: eine Mitwirkung des Betriebsrats an dem Betriebsübergang ist nicht erforderlich. Als Begründung wird angeführt, dass der Betriebsübergang keine Änderung im Sinne von § 111 BetrVG [Betriebsänderungen] darstellt.

1.8.4 Fortbestehen des Betriebsrats

Die Kontinuität des Betriebsrates stellt einen der wesentlichen Normzwecken des § 613a BGB dar. Dieser Normzweck wird dann voll und ganz erfüllt, wenn der Betriebsrat nach Betriebsübergang in seiner organisatorischen Gesamtheit fortbesteht.(Fußnote)

Bei der Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils ist der Fortbestand des Betriebsrats allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Eingliederung in einen Betrieb erfolgt, der bereits über einen Betriebsrat verfügt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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