Probleme bei der Erstattung der Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall

Kommt es zu einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten danach oft die Frage, ob er den Schaden tatsächlich von einer Fachwerkstatt reparieren lässt oder ob er das Fahrzeug vielleicht in Eigenregie repariert oder im beschädigten Zustand weiter nutzt. Hiebei stellt sich dann auch die Frage, in welchen Fällen der Geschädigte die Umsatzsteuer erstattet bekommt.

Gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, dass die Umsatzsteuer nur dann vom Schädiger bzw. von der Haftpflichtversicherung zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Beabsichtigz der Geschädigte also seinen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens fiktiv abzurechnen, ist von dem dort angegebenen Wert die Umsatzsteuer abzuziehen.

Nachfolgend sollen einige Fallkonstellationen verdeutlichen, in denen die Umsatzsteuer verlangt werden kann bzw. nicht mit geltend gemacht werden darf:

a) Rechnet der Geschädigte aufgrung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab, wird von der Haftpflichtversicherung die Umsatzsteuer vollumfänglich erstattet.

b) Rechnet der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis ab, besteht lediglich ein Ansptuch auf den ausgewiesenen Nettobetrag. Die Umsatzsteuer ist ja gerade nicht angefallen.

c) Behält sich der Geschädigte vor, die Repaturarbeiten noch durchführen zu lassen und rechnet er zunächst fiktiv ab, kann die Umsatzsteuer durch Vorlage von Rechnungen nachgefordert werden. Ist in diesen Fällen der Reparaturaufwand höher als im Gutachten ausgewiesen, besteht ein Anspruch auf den gesamten Rechnungsbetrag. Dieses Risiko trägt der Schädiger. Dagegen kann bei einem niedrigeren Kostenaufwand nur der dort ausgewiesenen Betrag erstatte werden. Zuviel geleistete Beträge sind zu erstatten.

d) Entscheidet sich der Geschädigte zunächst für eine vorbehaltlose Abrechnung auf Gutachtenbasis und entscheidet er sich später dann doch für eine Abrechung für die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, wird dem Geschädigten von den Versicherungen regelmäßig vorgehalten, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Dies dürfte in den meisten Fällen unzulässig sein, da ein ausdrücklich erklärter Verzicht im Rechtssinne nicht vorliegt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 249 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtUmsatzsteuer
RechtsinfosVerkehrsrechtUnfall
RechtsinfosVersicherungsrechtKFZ-Versicherung
RechtsinfosVerkehrsrechtSchadensersatz
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosVerkehrsrechtVersicherung