Problem der kollidierenden AGB
Ein nicht selten auftretendes Sonderproblem bei der Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, wenn auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, die ihre eigenen AGB in den Vertrag einführen. Das AGB-Recht schweigt zu diesem Problemkreis. Die Rechtsprechung löste das Problem daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme eines Vertragsangebots unter abändernden Bedingungen als ein neues Angebot, das wiederum der Annahme durch den zuvor Anbietenden bedarf.
Daraus folgt:
Macht der Unternehmer einem anderen Unternehmer ein Vertragsangebot unter Hinweis auf seine eigenen AGB und nimmt der Vertragspartner das Angebot auch unter Hinweis auf seine AGB an, so gilt dieses als neues Angebot. Wenn nun der zuvor anbietende Unternehmer den Vertrag widerspruchslos abwickelt, so wird darin zumeist die stillschweigende Zustimmung zu dem modifizierten Angebot gesehen. Letztlich setzt sich also derjenige durch, der als Letzter handelt.
Dieses wenig befriedigende Ergebnis kann der Anbietende durch eine Abwehrklausel in seinen eigenen AGB vermeiden, in der er deutlich macht, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe abschließen wollen.
Damit wäre jedoch nur geklärt, dass die widersprechenden AGB nicht gelten. Offen bleibt weiterhin das Schicksal der übrigen AGB. Soweit die AGB inhaltlich übereinstimmen bestehen keine Probleme. Diese gelten uneingeschränkt fort.
Die sich widersprechenden Klauseln sind dagegen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Gleiches gilt für ergänzende Bestimmungen, d.h. solche, die nur in einem der AGB enthalten sind, da aufgrund der Abwehrklausel nicht davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner mit der Aufnahme dieser Klauseln einverstanden gewesen ist.
Die dadurch entstandenen Vertragslücken, werden wie bei der Unwirksamkeit von Klauseln, durch die gesetzlichen Vorschriften ausgefüllt. Soweit diese fehlen, hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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