Preisänderungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gasversorgungsunternehmen

1. Preisänderungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gasversorgungsunternehmen müssen so beschaffen sein, dass der Vertragspartner bei Vertragsschluss die Voraussetzungen der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender sodann vorgenommenen Erhöhung überprüfen kann. Preisänderungsbestimmungen, die gegen dieses Transparenzgebot verstoßen, sind gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 2. Es stellt keinen angemessenen Ausgleich für eine von einem Gasversorgungsunternehmen verwendete, nicht hinreichend transparente Preisänderungsbestimmung dar, wenn der Verwender dem Vertragspartner für den Fall der Preiserhöhung ein Recht zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag einräumt, dessen Ausübung aber faktisch mit unzumutbaren Kosten verbunden ist. Entsprechendes gilt, wenn das Recht zur vorzeitigen Lösung vom Vertrag für den Vertragspartner schwer auffindbar ist, weil es lediglich in einem in Bezug genommenen Regelwerk normiert ist. 3. Legt eine Preisänderungsbestimmung die einzelnen Parameter für die weitere Entwicklung der Gaspreise genau fest, liegt darin eine abschließende rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Voraussetzungen für die zukünftige Preisanpassung, die eine einseitige Leistungsbestimmung durch das Gasversorgungsunternehmen gem. § 315 BGB - auch bei Unwirksamkeit der Preisänderungsbestimmung - ausschließt. 4. An die Stelle der unwirksamen Preisänderungsbestimmung tritt in Verträgen mit Sonderkunden auch nicht § 4 AVBGasV, und zwar weder als ergänzend heranzuziehende AGB-Klausel noch als dispositives Recht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht. BGB §§ 157, 307, 315 AVBGasV §§ 4, 32 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote). ALLGEMEINES RECHT


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  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

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