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Prämienzahlungspflicht und Prämienverzug

Prämienzahlungspflicht und Prämienverzug 1. Prämienzahlungspflicht Der Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Die Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 1 Abs. 2 VVG darin, dass die vereinbarte Prämie zu entrichten ist. Die Prämienzahlungspflicht ist aufgrund der Hauptleistungspflicht eine echte Rechtspflicht und daher von dem Versicherer einklagbar. Dem Versicherer ist es ferner gestattet die Versicherungssteuer, die an sich der Versicherer zu tragen hat, in die Prämie einzurechnen. Nach § 36 Abs. 1 VVG ist der Leistungsort für die Entrichtung der Prämie der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Sie ist als Schickschuld zu charakterisieren. Einzahlungen auf ein Konto innerhalb gesetzter Fristen bewirken deshalb eine rechtzeitige Zahlung. Entscheidend ist bei einer Überweisung der Prämie für die rechtzeitige Zahlung die Einreichung des Überweisungsauftrags bei der Bank und nicht die Gutschrift bei dem Versicherer. Soweit nicht eine vorläufige Deckung vertraglich vereinbart wurde, ist der Versicherer nach § 38 Abs. 2 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht entrichtet hat. Dabei kommt es nach der Rechtsrechung des Bundesgerichthofes auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht an. Damit sich ein Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers bewahren will, muss er folglich für eine rechtzeitige Überweisung der Prämie sorgen. 2. Prämienverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, solange die Zahlung nicht bewirkt wurde. Dabei gilt es nach der Vorschrift auch als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie vom Versicherer nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Fälligkeitstage gerichtlich geltend gemacht wird. Hat der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gilt § 39 VVG. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen und die Rechtsfolgen anzugeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Dabei ist der Versicherer an eine Fülle von Vorgaben gebunden, die zwingend einzuhalten sind. So wird der Versicherer nach § 39 Abs. 2 VVG nur leistungsfrei, wenn · der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gezahlt hat · der Versicherer den Versicherungsnehmer qualifiziert unter Beachtung seiner Belehrungspflicht gemahnt hat · der Versicherungsfall nach Fristablauf eingetreten ist und · der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie in Verzug ist. Nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer zusätzlich über die bestehenden Möglichkeiten nach § 39 Abs. 3 VVG zu belehren, wie der Versicherungsschutz erhalten werden kann. Der Versicherer hat folglich darüber zu belehren, dass sich der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist durch nachträgliche Zahlung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherungsschutz sichern kann. Er hat ferner darüber zu belehren, dass dem Versicherer durch eine nachträgliche Zahlung das Kündigungsrecht genommen werden kann, solange eine Kündigung nicht ausgesprochen ist. Schließlich muss der Versicherer darüber informieren, dass die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigt werden kann, sofern seine Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls und innerhalb eines Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Die Rechtsprechung stellt an die Erfüllung dieser formellen gesetzlichen Vorgaben hohe Anforderungen. Die Angaben müssen für den Versicherungsnehmer unmissverständlich und klar formuliert sein. Ferner müssen sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sein. Ein Abdruck des Wortlauts des § 39 VVG auf der Rückseite des Mahnschreibens genügt den Anforderungen der Rechtsrechung des Bundesgerichtshofes nicht. Da der Versicherer den Versicherungsnehmer qualifiziert unter Beachtung der Belehrungspflicht mahnen muss, scheitert die Leistungsfreiheit gelegentlich daran, dass der Versicherer den Nachweis des Zugangs der Mahnung nicht beweisen kann, wenn der Versicherungsnehmer den Zugang des Mahnschreibens bestreitet. Zur Erbringung des Nachweises sollten daher diese Schreiben per Einschreiben mit Rückschein erfolgen um den Nachweis des Zugangs zu erbringen.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: §§ 36 ff. VVG

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