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Polnisches Kartellrecht (Teil I)

Das polnische Kartellrecht ist Gegenstand der Regelung des Gesetzes über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher (GüWV). Das GüWV verfolgt das Ziel, wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen, den die Gruppeninteressen der Verbraucher berührenden Verhaltensweisen sowie wettbewerbsbeschränkenden Konzentrationen von Unternehmern entgegenzuwirken.

Nach Art. 5 GüWV sind Vereinbarungen verboten, die Ausschluss, Beschränkung, oder eine anderweitige Verletzung des Wettbewerbs auf dem ,,einschlägigen Markt" bezwecken. Unter den Begriff der Vereinbarung fallen Verträge, Abreden von Unternehmern sowie Beschlüsse von Unternehmensverbänden bzw. ihrer Organen. Solchen Vereinbarungen können z. B. in der Bestimmung von Preisen bzw. anderen Einkaufs-und Verkaufsbedingungen von Waren, Einschränkung bzw. Kontrolle der Produktion bzw. des Absatzes oder in der Aufteilung des Absatz-oder des Erwerbsmarktes bestehen. Ferner sind Vereinbarungen verboten, die den Zutritt zum Markt von Unternehmern einschränken bzw. ausschliessen, die von der Vereinbarung nicht umfasst werden. Der Begriff des ,,einschlägigen Marktes" umfasst einen Markt von Waren, die durch ihre Erwerber wegen ihrer Bestimmung, Preise sowie Eigenschaften und Qualtät als Surrogate betrachtet und in einem Gebiet angeboten werden, in dem ähnliche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Manche in Art. 5 GüWV aufgestellten Verbote finden auf solche Abreden von Wettbewerbern keine Anwendung, wenn ihre gemeinsame Marktbeteiliung die Schwelle von 5% in dem Kalenderjahr nicht überschreitet, das dem Abschluss der Abrede vorangeht oder wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern abgeschlossen wird, die verschiedene Umsätze aufweisen und ihre gemeinsame Marktbeteiligung die Schwell von 10% in dem Kalenderjahr nicht überschreitet, das der Vereinbarung vorangeht (Art. 6 GüWV).


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Stand: Juli 2005


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