Polnisches Kartellrecht (Teil IV)
Befreiung des Zusammenschlussvorhabens von kartellrechtlichen Anmeldepflichten nach Art. 13 GüWV
Ein Zusammenschlussvorhaben wird von der Anmeldung beim polnischen Kartellamt insbesondere in folgenden Fällen befreit:
- wenn der Umsatz des Unternehmens - über den die Kontrolle übernommen, dessen Aktien bzw. Anteile übernommen oder erworben werden oder schliesslich aus dessen Aktien bzw. Anteilen Rechte ausgeübt werden sollen, die nur vorübergehend erworben wurden - die Schwelle von EUR 10. Mio in keinem der letzten zwei Geschäftsjahre, die der Anmeldung vorangehen, auf dem Gebiet der Rebpublik Polen überschritten hat;
- wenn der Erwerb oder Übernahme von Aktien bzw. Geschäftsanteilen durch Finanzinstitute vorübergehend zwecks ihrer Weiterveräusserung erfolgte, unter der Voraussetzung, dass die Rechte aus diesen Aktien oder Geschäftsanteilen nicht ausgeübt werden;
- wenn der Erwerb von Aktien oder Geschäftsanteilen durch ein Unternehmen zwecks Sicherung von Forderungen erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Rechte aus diesen Aktien oder Geschäftsanteilen nicht ausgeübt werden;
- wenn an dem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt sind, die zu der gleichen Kapitalgruppe gehören.
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Stand: Dezember 2025
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