Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt (7.Teil)
Rechtslage: Juni 2026
Größere oder nicht begünstigte Anlagen: Dann kommt es wieder auf den Gewinn an
Nicht jede PV-Anlage fällt unter die Steuerbefreiung. Freiflächenanlagen sind nicht begünstigt. Auch Anlagen, die die Leistungsgrenzen überschreiten, unterliegen grundsätzlich den normalen einkommensteuerlichen Regeln. Dann müssen Einnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden (§ 3 Nr. 72 EStG; BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 6 und 17).
In diesen Fällen spielt die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht wieder eine Rolle. Vereinfacht gesagt prüft man, ob über die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage insgesamt ein Gewinn entstehen kann. Ergibt die Prognose keinen Totalgewinn, kann das Finanzamt von Liebhaberei ausgehen. Dann werden Verluste steuerlich nicht anerkannt. Das kann besonders schmerzhaft sein, wenn mit Verlusten, Sonderabschreibungen oder einem Investitionsabzugsbetrag geplant wurde (zur Totalgewinnprognose bei PV-Anlagen vgl. FG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 5 V 1163/23).
Beispiel: Eine große Dachanlage mit 140 kWp ist nicht durch § 3 Nr. 72 EStG begünstigt. In den ersten Jahren entstehen wegen Zinsen und Abschreibungen Verluste. Diese Verluste helfen steuerlich nur, wenn die Anlage insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Entscheidend ist also nicht ein einzelnes Verlustjahr, sondern die Prognose über die gesamte Laufzeit.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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