Photovoltaik und Einkommensteuer: Wann die PV-Anlage steuerfrei bleibt (6. Teil)
Rechtslage: Juni 2026
Eigenverbrauch, Elektroauto und Arbeitgebererstattung
Für den normalen privaten Eigenverbrauch gilt bei einer begünstigten Anlage: Der im Haushalt verbrauchte Solarstrom löst keine Einkommensteuer aus. Das gilt auch, wenn mit diesem Strom ein privates Elektroauto geladen wird. Anders und gesondert zu prüfen ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer zu Hause einen betrieblichen Dienstwagen lädt und der Arbeitgeber die Stromkosten ersetzt (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 10; für den Dienstwagenfall BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25 f.).
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 hat die Regeln für diesen steuerfreien Auslagenersatz neu gefasst. Ab 2026 reichen die alten monatlichen Pauschalen nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Für den Strompreis kann grundsätzlich der eigene Haushaltsstromtarif einschließlich anteiligem Grundpreis verwendet werden. Das gilt auch, wenn die heimische Ladevorrichtung zusätzlich durch eine private PV-Anlage gespeist wird. Alternativ kann für das ganze Kalenderjahr die Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts verwendet werden. Für 2026 beträgt sie 34 Cent je kWh (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Anwendungsregelung sowie Rn. 27-31.).
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin lädt den ihr überlassenen E-Dienstwagen im Jahr 2026 zu Hause. Ein gesonderter stationärer oder mobiler Zähler weist 3.000 kWh Ladestrom nach. Sie wählt die Strompreispauschale von 34 Cent je kWh. Der Arbeitgeber kann ihr 1.020 Euro steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Lädt sie unterwegs an einer öffentlichen Ladesäule und legt Belege vor, können diese Kosten zusätzlich steuerfrei ersetzt werden. Dieses Zahlenbeispiel entspricht dem Beispiel des BMF; die 3.000 kWh sind keine feste Pauschalmenge, sondern die im Beispiel nachgewiesene geladene Strommenge (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 30 f.).
Die zu Hause geladene Strommenge ist nach dem BMF-Schreiben durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachzuweisen, etwa über einen Wallbox-Zähler oder einen fahrzeuginternen Zähler. Praktisch sollten Anfangs- und Endstände, Zeitraum und Fahrzeugbezug dokumentiert und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Zur Größenordnung: 3.000 kWh sind bei einem E-Dienstwagen nicht fernliegend, wenn der Wagen regelmäßig zu Hause geladen wird. Bei einem angenommenen Verbrauch von 18 bis 20 kWh je 100 km entspricht dies rechnerisch etwa 15.000 bis 16.700 elektrisch gefahrenen Kilometern. Wird ein erheblicher Teil beim Arbeitgeber oder an öffentlichen Ladesäulen geladen, fällt die zu Hause nachgewiesene Strommenge entsprechend niedriger aus.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ersetzt der Arbeitgeber Stromkosten für das private Elektroauto des Arbeitnehmers, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der steuerfreie Auslagenersatz betrifft den Dienstwagen des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf (§ 3 Nr. 50 EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25 f).
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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